Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA) Art. 69

Zusammenfassung der Rechtsnorm LAA:



Art. 69 LAA de 2024

Art. 69 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA) drucken

Art. 69 Choix de l’assureur

L’employeur doit veiller ce que les travailleurs qu’il emploie soient assurés auprès d’un des assureurs désignés l’art. 68. Les travailleurs ont le droit de participer au choix de l’assureur.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 176Art. 78a UVG: Streitigkeiten zwischen Versicherern. Besteht zwischen Unfallversicherern Uneinigkeit darüber, welcher für ein Schadensereignis leistungspflichtig ist, kann der Versicherer, welcher gegenüber dem Versicherten die Leistungen erbracht hat und diese nun vom anderen Versicherer ganz oder teilweise zurückfordern will, das Bundesamt für Sozialversicherung anrufen, welches nach Art. 78a UVG mittels Verfügung darüber zu befinden hat, welcher Versicherer - allenfalls zu welchem Anteil - nach den materiellrechtlichen Vorschriften leistungspflichtig ist. Versicherer; Unfall; Verfügung; Swica; Leistung; Streit; Versicherungsgericht; Unfallversicherer; Streitig; Leistungen; Leistungspflicht; Streitigkeit; Streitigkeiten; Versicherern; Schulter; Zuständigkeit; Unfallversicherung; Einsprache; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahren; Urteil; Kompetenzkonflikt; MAURER; Bundesamt; Sozialversicherung; Operation