UVG Art. 69 - Wahl des Versicherers

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 69 UVG vom 2024

Art. 69 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 69 Wahl des Versicherers

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Artikel 68 versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 176Art. 78a UVG: Streitigkeiten zwischen Versicherern. Besteht zwischen Unfallversicherern Uneinigkeit darüber, welcher für ein Schadensereignis leistungspflichtig ist, kann der Versicherer, welcher gegenüber dem Versicherten die Leistungen erbracht hat und diese nun vom anderen Versicherer ganz oder teilweise zurückfordern will, das Bundesamt für Sozialversicherung anrufen, welches nach Art. 78a UVG mittels Verfügung darüber zu befinden hat, welcher Versicherer - allenfalls zu welchem Anteil - nach den materiellrechtlichen Vorschriften leistungspflichtig ist. Versicherer; Unfall; Verfügung; Swica; Leistung; Streit; Versicherungsgericht; Unfallversicherer; Streitig; Leistungen; Leistungspflicht; Streitigkeit; Streitigkeiten; Versicherern; Schulter; Zuständigkeit; Unfallversicherung; Einsprache; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahren; Urteil; Kompetenzkonflikt; MAURER; Bundesamt; Sozialversicherung; Operation