Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 69 SVG vom 2024

Art. 69 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 69 Besondere Fälle Motorfahrzeuganhänger;
geschleppte Motorfahrzeuge
(1)

1 Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Motorfahrzeug verursachten Schaden haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeuges; die Bestimmungen über die Haftung bei Motorfahrzeugen gelten sinngemäss. Wird das geschleppte Motorfahrzeug von einem Führer gelenkt, so haftet sein Halter solidarisch mit dem Halter des Zugfahrzeuges.

2 Die Versicherung des Zugfahrzeuges erstreckt sich auch auf die Haftpflicht für Schäden, die verursacht werden:

  • a. vom Anhänger;
  • b. vom geschleppten Motorfahrzeug, das nicht von einem Führer gelenkt wird;
  • c. vom geschleppten Motorfahrzeug, das von einem Führer gelenkt wird und nicht versichert ist.
  • 3 Anhänger zum Personentransport dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Zusatzversicherung auf den Anhänger die vom Bundesrat nach Artikel 64 festgelegte Mindestversicherung des ganzen Zuges gewährleistet ist.

    4 Nach diesem Gesetz richten sich die Haftung des Halters des Zugfahrzeuges für körperliche Schäden der Mitfahrer auf Anhängern sowie die Haftung für Schäden zwischen dem Zugfahrzeug und dem geschleppten Motorfahrzeug. Für Sachschäden am Anhänger haftet der Halter des Zugfahrzeuges nach dem Obligationenrecht (2) .

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).
    (2) SR 220

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 69 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDJug/2012/206-éhicule; éfendeur; éfenderesse; Accident; ètres; étent; étenteur; éhicules; érence; Expert; Action; écis; érêt; êter; éfendeurs; égal; Assurance; établi; élai; égale; état; éral; Urgence; également; Assureur; Espèce

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2021.23-Beschuldigte; Elektroscooter; Beschuldigten; Motorfahrzeug; Fahrzeug; Fahrens; Zustand; Scooter; Höchstgeschwindigkeit; Geldstrafe; Polizei; Berufung; Zeuge; Rooder; Führerausweis; Gericht; Urteil; Fahrzeugausweis; Kontrollschilder; Tagessätze; Vorfall; MAG-C; Vorinstanz; Basel; üsse
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    109 II 170Prüfungsbefugnis der tessinischen Kassationskammer in Zivilsachen. Art. 327 lit. g der tessinischen Zivilprozessordnung beschränkt die Prüfungsbefugnis der Kassationskammer in Zivilsachen auf Willkür; die Ausdehnung dieser Befugnis ist willkürlich (E. 2). Art. 69 Abs. 1 u. 2 SVG. Unter dem Gesichtswinkel der Willkür schliesst der Wortlaut dieser Bestimmung nicht aus, dass auf die Haftung des Halters eines abschleppenden Motorfahrzeugs und seiner Haftpflichtversicherung gegenüber dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs die Bestimmungen des SVG angewendet werden (E. 3).
    Tribunale; Pretore; ANASTASI; Zanna; Assicurazione; Interpretazione; Roberto; Basilese; Prüfungsbefugnis; Kassationskammer; Zivilsachen; Willkür; Halter; Automobile; Camera; Autore; Autorità; Arbitrio; OFTINGER; Unità; Urteilskopf; Sentenza; Corte; Compagnia; Regeste; Zivilprozessordnung; Willkür;; Ausdehnung; Befugnis
    91 IV 197Art. 7 Abs. 1, 95 Ziff. 2 SVG, Art. 72 Abs. 2 VRV. Auch der Lenker eines geschleppten Personenwagens führt ein Motorfahrzeug. Motor; Motorfahrzeug; Fahrzeug; Führer; Busse; Motorfahrzeuge; Lenker; Jordi; Basel; Führerausweis; Betrieb; ührt; Urteil; Kantons; Basel-Landschaft; Zugwagen; Personenwagen; Widerhandlung; Motorfahrzeuges; Motorwagen; Zugwagens; Verkehr; Staatsanwaltschaft; Polizeigericht; Wagen; Obergericht; Kassationshof; Antrieb; ände; Haftpflichtrecht