KVG Art. 69 - Versicherungsvorbehalt

Einleitung zur Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 69 KVG vom 2024

Art. 69 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 69 Versicherungsvorbehalt

1 Die Versicherer können Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen. Das gleiche gilt für frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können.

2 Der Versicherungsvorbehalt fällt spätestens nach fünf Jahren dahin. Die Versicherten können vor Ablauf dieser Frist den Nachweis erbringen, dass der Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist.

3 Der Versicherungsvorbehalt ist nur gültig, wenn er der versicherten Person schriftlich mitgeteilt wird und die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist in der Mitteilung genau bezeichnet sind.

4 Bei einer Erhöhung des versicherten Taggeldes und bei einer Verkürzung der Wartefrist gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 69 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSKLA.2012.14Klage vom 2. Oktober 2012 (Versicherungsvorbehalt / Pensionskasse Staatspersonal)Risiko; Vorsorge; Krankheit; Vorsorgeeinrichtung; Sinne; Risikoerhöhung; Invalidität; Statuten; Vorbehalts; Krankheiten; Gesundheitsvorbehalt; Taggeldversicherung; Urteil; Gesundheitsvorbehalte; Versicherung; Eintritt; «high; Rückfall; Person; Gutachten; Karzinom

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 9Art. 14 FZG; Art. 331c OR; Art. 4 ff. VVG: Anzeigepflichtverletzung; Rücktritt vom Vorsorgevertrag in der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist die Vorsorgeeinrichtung auch nach dem In-Kraft-Treten des Freizügigkeitsgesetzes und der damit verbundenen Änderungen des OR (Art. 331a-c) befugt, im Falle einer Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person bei Fehlen entsprechender statutarischer und reglementarischer Bestimmungen in analoger Anwendung von Art. 4 ff. VVG vom Vorsorgevertrag zurückzutreten (Erw. 4 und 5). Vorsorge; Pensionskasse; Anzeigepflicht; Vorsorgeeinrichtung; Versicherung; Rücktritt; Vorsorgevertrag; Anzeigepflichtverletzung; Recht; Providentia; Verwaltungsgericht; Bereich; Zeitpunkt; Krankheit; Invalidität; Vorbehalts; Leistung; Urteil; Zeugnis; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Gründen; Vorsorgeschutz; Rechtsprechung
127 III 235Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses; zum Begriff des Versicherungsvorbehalts im Sinne von Art. 71 Abs. 1 KVG. Unter dem Versicherungsvorbehalt versteht Art. 71 Abs. 1 KVG sowohl die individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes in Einzelfällen als auch den generellen, zeitlich unbefristeten Deckungsausschluss (E. 2). Versicherung; Einzelversicherung; Kollektivversicherung; Krankentaggeld; Versicherungsschutz; Einschränkung; Krankheit; Leistungen; Vorbehalte; Übertritt; Versicherungsschutzes; Verwaltung; Person; Versicherer; Urteil; Versicherungsvorbehalt; Versicherungsdeckung; Arbeitsunfähigkeit; Verwaltungsgericht; Übertretenden; Krankentaggeldversicherung; Berufung; Beendigung; Deckungsausschluss; Arbeitsverhältnisses; Anspruch; Versicherungsleistungen; Verweisungsnorm