Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 68b
Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 68b AHVG vom 2025
Art. 68b (1) Arbeitgeberkontrolle
1 Die Ausgleichskasse kontrolliert ihre angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin. Sie kann die Kontrolle durch folgende Stellen durchführen lassen:a. ein Revisionsunternehmen und einen leitenden Revisor, welche die Anforderungen von Artikel 68 erfüllen;b. eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse oder eine Fachorganisation der Ausgleichskassen;c. einen Versicherungsträger oder ein Durchführungsorgan einer Sozialversicherung nach dem ATSG (2) .
2 Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betrauten Stellen haben der Ausgleichskasse Bericht zu erstatten.
3 Sie melden der Ausgleichskasse unverzüglich, wenn sie Straftaten oder schwerwiegende Unregelmässigkeiten feststellen.
4 Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle beauftragen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 688]; [BBl 2020 1]).
(2) [SR 830.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.