Art. 689 4. Wasserablauf
1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.
2 Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.
3 Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK1 2017 1 | Forderung aus Haftpflicht (Teilklage) | Klagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Berufung; Grundwasser; Liegenschaft; Klage; Schaden; Tatsache; Vorderrichter; Beweis; Gutachten; Tatsachen; Grundstück; Teilklage; Recht; Schäden; Vi-act; Setzungen; Bachschutt; Urteil; Berufungsverfahren; Verfahren; Schadens; Streitige; Grundwasserabsenkung; Klägerische; Aufgr |
AG | AGVE 2005 91 | AGVE 2005 91 S.413 2005 Erschliessungsabgaben 413 III. Erschliessungsabgaben 91 Nachträglicher Beitragsplan nach § 37 Abs.... | Wasser; Wasserleitung; Pflicht; Zelle; Grundstück; Versickerung; Erschliessung; überbaute; Meteorwasser; Sauberwasserleitung; Versickerungs; Gende; Gebiet; Liegende; Lichkeit; Verschmutzte; Abwasser; Parzelle; Einzugsbereich; Teorwasserleitung; Wirtschaftliche; Liegenden; Bestehende; Tungen; Wirtschaftlichen; überbauten; Neubau; Grundstücke; GSchG |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/2-2018/63 | Entscheid Art. 31 und 51 StrG (sGS 731.2). Die Erstellung einer Meteorwasserableitung an einer Gemeindestrasse 3. Klasse durch die politische Gemeinde fällt unter den Strassenbau und ist kein Strassenunterhalt (VRKE I/2-2018/63 vom | |
AG | AGVE 2005 91 | III. Erschliessungsabgaben91 Nachträglicher Beitragsplan nach § 37 Abs. 2 BauGtungen (Erw. 6.4.6.).uneinheitlichen Versickerungsmöglichkeiten auf parzellengenaueVersickerungsversuche verzichtet werden. Das im Einzugsbereichder Meteorwasserleitung liegende Gebiet ist gesamthaft in denPerimeter aufzunehmen... |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 II 458 | Teilenteignung für den Eisenbahnbau; Abtretung eines Landstreifens und Auferlegung eines Näher- bzw. Höherbaurechts; Entschädigungsbemessung. Wird für den Bahnausbau eine gemäss kantonalem Recht zu hohe Mauer mit Lärmschutzwand auf die Grenze gestellt und damit dem Enteigner ein Näher- bzw. Höherbaurecht eingeräumt, ist der dadurch entstehende Schaden unabhängig davon, ob der Schattenwurf übermässig sei oder nicht, durch eine Minderwertsentschädigung abzugelten. An diese sind die Sondervorteile des Unternehmens - hier der Lärmschutzwand - anzurechnen (E. 3 und 6). Besteht zwischen der Enteignung und den auftretenden Lärm- und Staubimmissionen kein adaequater Kausalzusammenhang, so ist eine Entschädigung für die Immissionen nur geschuldet, wenn diese nach Nachbarrecht nicht zu dulden sind (E. 4). Bemessung der Entschädigung für die Abtretung eines Landstreifens ab einer überbauten Liegenschaft. Problematik der Lageklassenmethode (E. 5). Die Enteignungsentschädigung ist vom Tage der vorzeitigen Besitzergreifung an zu den vom Bundesgericht festgelegten Zinssätzen und nach Ablauf von 20 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung zum üblichen Verzugszins zu verzinsen (E. 7). | über; Entschädigung; Enteignete; Enteigneten; Schätzung; Enteignung; Lärm; Landwert; Grundstück; Enteigner; Schätzungskommission; Lageklasse; Liegenschaft; Minderwert; Lärmschutzwand; Stützmauer; Lageklassen; Grundstücks; Höhe; Enteignerin; Relativ; Grenze; übermässig; Sinne; Relative; überbaute; Minderwertsentschädigung; Bundesgericht; Anspruch; Gesamt |
127 III 241 | Veränderung des Grundwasserspiegels zum Schaden des Nachbarn (Art. 689 ZGB). Ob eine künstliche Veränderung des Grundwasserspiegels, die einem Nachbarn einen Schaden verursacht, widerrechtlich ist, beurteilt sich nach Art. 689 ZGB und nicht nach Art. 684 ZGB (E. 5). | Grundwasser; Grundwassers; Grundwasserspiegel; Wasser; Grundstück; Kanal; Kanalisation; Veränderung; Dicht; Quell; Grundwasserspiegels; Natürliche; Schaden; Grundeigentümer; Liegenden; Oberflächen; Quelle; Interlaken; Leitung; Kanalisationsnebenleitung; Klagte; Verpflichtet; Oberflächenwasser; Eingriff; Fintransverwag; Kanalisationsleitung; Hauptsammelkanal; Liegenschaft; Abdichtung; Beklagten |