CCS Art. 688 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 688 CCS dal 2024

Art. 688 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 688 b. Prescrizioni cantonali

Il diritto cantonale può prescrivere determinate distanze dal fondo del vicino per le piantagioni, secondo la natura dei fondi e delle piante, e può obbligare il proprietario del fondo a permettere l’avanzamento dei rami o delle radici di piante fruttifere nonché regolare o togliere il diritto del proprietario sui frutti prodotti dai rami sporgenti sul suo terreno.


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Art. 688 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180011NachbarrechtBeklagten; Vergleich; Urteil; Meter; Berufung; Parteien; Hecke; Vertreter; Klägers; Recht; Vorinstanz; Streit; Verschiebung; Grundstück; Höhe; Rückschnitt; Einzelgericht; Bülach; Thujahecke; Gericht; Verfahren; Bezirksgericht; Verschiebungsgesuch; Klage; Entscheid; Ausland; Obergericht; Vater; Friedensrichter
VDHC/2021/282édé; écision; édéral; étaire; éposé; Action; écembre; ètres; éfendeurs; Ouest; étence; ’Ouest; Chambre; épens; écimage; étaires; èglement; ’ont; égale; érieure; ésident; êtés; ’il; éré; ’une
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG WBE.2023.317-Beschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführenden; Mammutbaum; Recht; Immission; Unterschutzstellung; Enteignung; Liegenschaft; Mammutbaums; Immissionen; Entscheid; Verwaltungsgericht; Apos; Einwirkungen; Grenzabstand; Spezialverwaltungsgericht; Verfahren; Höhe; Vorinstanz; Grundstück; Beseitigung; Rechtsprechung; Enteignungen
AGAG WBE.2023.317-Beschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführenden; Mammutbaum; Recht; Immission; Unterschutzstellung; Enteignung; Liegenschaft; Mammutbaums; Immissionen; Entscheid; Verwaltungsgericht; Apos; Einwirkungen; Grenzabstand; Spezialverwaltungsgericht; Verfahren; Höhe; Vorinstanz; Grundstück; Beseitigung; Rechtsprechung; Enteignungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 I 568Miteigentum. Verpfändung der Miteigentumsanteile (Art. 646 Abs. 3 ZGB) und der im Miteigentum stehenden Sache selbst (Art. 648 Abs. 2 und 3 ZGB). Verhältnis zwischen den Pfandrechten an der Sache selbst einerseits und an Miteigentumsanteilen anderseits. Tragweite der Vorschrift, wonach die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit Grundpfandrechten belasten dürfen, wenn solche an Miteigentumsanteilen bestehen (Art. 648 Abs. 3 ZGB). Diese Vorschrift verbietet nach ihrem Sinn und Zweck nicht, an der Sache selbst ein Pfandrecht zu errichten, das den bereits bestehenden Pfandrechten an Miteigentumsanteilen vorgeht, wenn alle Beteiligten, insbesondere die Gläubiger der Pfandrechte an den Anteilen, damit einverstanden sind. Für die Zustimmung dieser Gläubiger genügt eine schriftliche Erklärung. Pfand; Pfandrecht; Miteigentum; Miteigentums; Miteigentümer; Pfandrechte; Miteigentumsanteil; Gläubiger; Anteile; Verpfändung; Grundstück; Miteigentumsanteile; Recht; Miteigentumsanteilen; Pfandrechten; Anteilen; Rechte; MEIER-HAYOZ; Fassung; Miteigentümern; Grundpfandrechte; Anteilspfandgläubiger; Hausmann; Vorschrift; Grundpfandverschreibung; Rechten; Grundbuch; Grundstücks