CC Art. 688 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 688 CC de 2024

Art. 688 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 688 b. Dispositions réservées au droit cantonal

La législation cantonale peut déterminer la distance que les propriétaires sont tenus d’observer dans leurs plantations, selon les diverses espèces de plantes et d’immeubles; elle peut, d’autre part, obliger les voisins souffrir que les branches et les racines d’arbres fruitiers avancent sur leurs fonds, comme aussi régler ou supprimer le droit du propriétaire aux fruits pendant sur son terrain.


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Art. 688 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180011NachbarrechtBeklagten; Vergleich; Urteil; Meter; Berufung; Parteien; Hecke; Vertreter; Klägers; Recht; Vorinstanz; Streit; Verschiebung; Grundstück; Höhe; Rückschnitt; Einzelgericht; Bülach; Thujahecke; Gericht; Verfahren; Bezirksgericht; Verschiebungsgesuch; Klage; Entscheid; Ausland; Obergericht; Vater; Friedensrichter
VDHC/2021/282édé; écision; édéral; étaire; éposé; Action; écembre; ètres; éfendeurs; Ouest; étence; ’Ouest; Chambre; épens; écimage; étaires; èglement; ’ont; égale; érieure; ésident; êtés; ’il; éré; ’une
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG WBE.2023.317-Beschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführenden; Mammutbaum; Recht; Immission; Unterschutzstellung; Enteignung; Liegenschaft; Mammutbaums; Immissionen; Entscheid; Verwaltungsgericht; Apos; Einwirkungen; Grenzabstand; Spezialverwaltungsgericht; Verfahren; Höhe; Vorinstanz; Grundstück; Beseitigung; Rechtsprechung; Enteignungen
AGAG WBE.2023.317-Beschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführenden; Mammutbaum; Recht; Immission; Unterschutzstellung; Enteignung; Liegenschaft; Mammutbaums; Immissionen; Entscheid; Verwaltungsgericht; Apos; Einwirkungen; Grenzabstand; Spezialverwaltungsgericht; Verfahren; Höhe; Vorinstanz; Grundstück; Beseitigung; Rechtsprechung; Enteignungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 I 568Miteigentum. Verpfändung der Miteigentumsanteile (Art. 646 Abs. 3 ZGB) und der im Miteigentum stehenden Sache selbst (Art. 648 Abs. 2 und 3 ZGB). Verhältnis zwischen den Pfandrechten an der Sache selbst einerseits und an Miteigentumsanteilen anderseits. Tragweite der Vorschrift, wonach die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit Grundpfandrechten belasten dürfen, wenn solche an Miteigentumsanteilen bestehen (Art. 648 Abs. 3 ZGB). Diese Vorschrift verbietet nach ihrem Sinn und Zweck nicht, an der Sache selbst ein Pfandrecht zu errichten, das den bereits bestehenden Pfandrechten an Miteigentumsanteilen vorgeht, wenn alle Beteiligten, insbesondere die Gläubiger der Pfandrechte an den Anteilen, damit einverstanden sind. Für die Zustimmung dieser Gläubiger genügt eine schriftliche Erklärung. Pfand; Pfandrecht; Miteigentum; Miteigentums; Miteigentümer; Pfandrechte; Miteigentumsanteil; Gläubiger; Anteile; Verpfändung; Grundstück; Miteigentumsanteile; Recht; Miteigentumsanteilen; Pfandrechten; Anteilen; Rechte; MEIER-HAYOZ; Fassung; Miteigentümern; Grundpfandrechte; Anteilspfandgläubiger; Hausmann; Vorschrift; Grundpfandverschreibung; Rechten; Grundbuch; Grundstücks