SCC Art. 687 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 687 SCC from 2022

Art. 687 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 687 3. Plants a. Rule

1 Overhanging branches and roots encroaching beyond the boundary may be severed and kept by the neighbour if they are damaging his or her property and have not been removed within a reasonable time following his or her complaint in relation thereto.

2 If a landowner tolerates branches overhanging cultivated or developed land, he or she is entitled to the fruit that grows on them.

3 These provisions do not apply to adjoining parcels of woodland.


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Art. 687 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB130046Forderung betreffend Nachbarrecht Berufung; Recht; Höhe; Grenzabstand; Parrotie; Entscheid; Vorinstanz; Rechtsbegehren; Beklagten; Gutachten; Ziffer; Maximal; Streit; Parrotien; Maximalhöhe; Schere; Streitwert; Berufungsverfahren; Urteil; Grundstück; Hauptklage; Rechtsmittel; Verfahren; Begründung; Rückschnitt; Parteien; Entschädigung; Gericht
ZHNP130017Verbot (Kappung von Ästen)Beklagten; Äste; Recht; Rückschnitt; Vorinstanz; Beweis; Berufung; Kapprecht; Entscheid; Beweismittel; Verfahren; Vertrag; Parteien; Hängeweide; Rechtsvertreter; Vertrags; Klägern; Verfahrens; Sinne; Grenze; Vereinbarung; Kapprechts; Angebot; Irrtum
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2021.174-Beschuldigte; Äste; Staatsanwaltschaft; …bäume; Beschuldigten; Kapprecht; Sachbeschädigung; Grundstück; Anzeige; Nichtanhandnahme; Verfahren; Bundesgericht; Tatbestand; Eigentum; Beschwerdekammer; Urteil; Parzelle; Schaden; Voraussetzungen; Frist; Miteigentum; Nichtanhandnahmeverfügung; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 651Art. 641 Abs. 2, Art. 738 i.V.m. Art. 781 ZGB, Art. 36 FMG; actio negatoria, Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung, Benutzung dieser Leitung für Fernmeldedienste. Das in Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgesehene Abwehrrecht besteht auch dann, wenn der Eingriff nicht schädigend ist (E. 7). Auslegung einer Personalservitut für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung; der vereinbarte Zweck der Dienstbarkeit deckt den Einsatz der Leitung für Fernmeldedienste nicht (E. 8). Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten müssen die für den Bau und Betrieb ihrer Anlagen nötigen Rechte von den privaten Grundeigentümern vertraglich oder auf dem Enteignungsweg erwerben (E. 9). Leitung; Beklagte; Betrieb; Daten; Beklagten; Zweck; Recht; Über; Switzerland; Fernmeldedienste; Grundstücke; Übertragung; Einwirkung; Urteil; Berufung; Kantons; Dienstbarkeit; Konzessionärin; Konzessionärinnen; Fernmeldediensten; Vertrag; Strom; Rechte; Eigentum; Dienstbarkeitsvertrag; Datentransport; Obergericht; Telekommunikation; Eigentümer; äumt
131 III 505Störung des Grundeigentümers einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste; übermässige Immission (Art. 679 und 684 ZGB); Kapprecht (Art. 687 Abs. 1 ZGB); Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Die Verschmutzung einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste der sich auf der Nachbarparzelle befindenden Bäume stellt grundsätzlich keine übermässige Immission dar (E. 4.2). Zur Beseitigung der Störung stehen dem Eigentümer der Strassenparzelle das Kapprecht sowie die Eigentumsfreiheitsklage als gleichwertige Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die beim Kapprecht vorausgesetzte erhebliche Schädigung ist auch bei der Eigentumsfreiheitsklage zu berücksichtigen (E. 5). Eigentum; Strasse; Strassen; Kapprecht; Äste; Beseitigung; Schädigung; Eigentums; Bäume; Strassenparzelle; Laubfall; Einwirkung; Wurzeln; Grundstück; MEIER-HAYOZ; Barrecht; Recht; Urteil; Eigentumsfreiheitsklage; Eigentümer; Beseitigungsanspruch; Obergericht; Kommentar; Auffassung; Selbsthilfe; Störung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, ReyBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2015
Meier-Hayoz, ReyBerner Bern1967