129 III 209 | Art. 27 Abs. 2 ZGB; Rechtsfolgen einer übermässigen Bindung. Ein Vertrag, der den höchstpersönlichen Kernbereich einer Person betrifft, bei dem jede vertragliche Bindung gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. Ausserhalb dieses Bereichs erfordert der mit Art. 27 Abs. 2 ZGB bezweckte Schutz der persönlichen Freiheit nicht die von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit übermässiger Bindungen, sondern bloss das Recht der übermässig gebundenen Partei, die Vertragserfüllung zu verweigern (Präzisierung der Rechtsprechung). Dieses Recht ist höchstpersönlicher Natur und damit unvererblich (E. 2). | ässig; Kaufsrecht; Bindung; Recht; Beklagten; Vertrag; Sitten; Person; Obergericht; Schutz; Kaufpreis; Grundbuch; Kaufsrechts; Verstoss; Persönlichkeit; Kommentar; Freiheit; Subventionen; Grundstück; Schenkungsvertrag; Gestehungskosten; Erben; Amtsgericht; Urteil |
111 II 143 | Form und Rechtsnatur der Abtretung eines Kaufsrechts, Vormerkung im Grundbuch (Art. 683 und 959 ZGB, 70 ff. GBV). 1. Zulässigkeit eines in Quoten abtretbaren Kaufsrechts (E. 3). 2. Die Abtretung eines Kaufsrechts entspricht nicht einer Forderungsabtretung bzw. einer Schuldübernahme: Wird damit der Neueintritt einer Vertragspartei vorgesehen, so ist die öffentliche Beurkundung erforderlich, sofern nicht schon der Zessionar den öffentlich beurkundeten Kaufsrechtsvertrag mitunterzeichnet hat. Heilt die Ausübung des Kaufsrechts durch einseitige, öffentlich beurkundete Erklärung des Zessionars die Nichtbeachtung der für die Abtretung geltenden Formvorschrift? Frage offengelassen (E. 4). | Pelloni; Kaufs; KELLER; Dipartimento; Kaufsrechts; Obligationenrecht; MEIER-HAYOZ; Abtretung; Giovanna; Tribunale; Schweizerisches; Kommentar; Locarno; Ingold; Istanza; LIVER; Berner; ENGEL; Recht; Cantone; Ticino; Zessionar; Enrico; Esercizio; Istromento; Ufficiale; Oggetto; Ufficio; Opinione |