ZGB Art. 683 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 683 ZGB vom 2024

Art. 683 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 683 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

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Art. 683 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2021/129été; Appel; ’appel; âtiment; époux; était; Appelante; édure; ’appelante; écembre; érêt; Intimée; éposé; ’intimée; Instance; énonciation; énoncé; ésident; ’elle; égale; éduction; également; Président; érêts; écrit
SOSGNEB.2003.3Erbschaftssteuer / KaufrechtRekurrent; Investition; Kaufrecht; Steuer; Verkehrswert; Zuwendung; Erblasser; Quot; Investitionen; Liegenschaft; Rechnung; Erbschaft; Miete; Kaufpreis; Vermächtnis; Erbschaftssteuer; Rekurrenten; Forderung; Mieter; Mehrwert; Mietverhältnis; Mietzins; Testament; Kaufrechts; Todes; Leistung; Bedachte; önne

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 209Art. 27 Abs. 2 ZGB; Rechtsfolgen einer übermässigen Bindung. Ein Vertrag, der den höchstpersönlichen Kernbereich einer Person betrifft, bei dem jede vertragliche Bindung gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. Ausserhalb dieses Bereichs erfordert der mit Art. 27 Abs. 2 ZGB bezweckte Schutz der persönlichen Freiheit nicht die von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit übermässiger Bindungen, sondern bloss das Recht der übermässig gebundenen Partei, die Vertragserfüllung zu verweigern (Präzisierung der Rechtsprechung). Dieses Recht ist höchstpersönlicher Natur und damit unvererblich (E. 2). ässig; Kaufsrecht; Bindung; Recht; Beklagten; Vertrag; Sitten; Person; Obergericht; Schutz; Kaufpreis; Grundbuch; Kaufsrechts; Verstoss; Persönlichkeit; Kommentar; Freiheit; Subventionen; Grundstück; Schenkungsvertrag; Gestehungskosten; Erben; Amtsgericht; Urteil
111 II 143Form und Rechtsnatur der Abtretung eines Kaufsrechts, Vormerkung im Grundbuch (Art. 683 und 959 ZGB, 70 ff. GBV). 1. Zulässigkeit eines in Quoten abtretbaren Kaufsrechts (E. 3). 2. Die Abtretung eines Kaufsrechts entspricht nicht einer Forderungsabtretung bzw. einer Schuldübernahme: Wird damit der Neueintritt einer Vertragspartei vorgesehen, so ist die öffentliche Beurkundung erforderlich, sofern nicht schon der Zessionar den öffentlich beurkundeten Kaufsrechtsvertrag mitunterzeichnet hat. Heilt die Ausübung des Kaufsrechts durch einseitige, öffentlich beurkundete Erklärung des Zessionars die Nichtbeachtung der für die Abtretung geltenden Formvorschrift? Frage offengelassen (E. 4). Pelloni; Kaufs; KELLER; Dipartimento; Kaufsrechts; Obligationenrecht; MEIER-HAYOZ; Abtretung; Giovanna; Tribunale; Schweizerisches; Kommentar; Locarno; Ingold; Istanza; LIVER; Berner; ENGEL; Recht; Cantone; Ticino; Zessionar; Enrico; Esercizio; Istromento; Ufficiale; Oggetto; Ufficio; Opinione

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner 1975