ZGB Art. 681a -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 681a ZGB vom 2022
Art. 681a 2. Ausübung (1)
1 Der Verkäufer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.
2 Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Ver?tra?ges geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintra?gung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden.
3 Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fris??ten gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend machen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 ([AS 1993 1404]; [BBl 1988 III 953]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.