Art. 681 Verzugsfolgen
1 Ein Aktionär, der den Ausgabebetrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einbezahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
2 Der Verwaltungsrat (1) ist überdies befugt, den säumigen Aktionär seiner Rechte aus der Zeichnung der Aktien und seiner geleisteten Teilzahlungen verlustig zu erklären und an Stelle der ausgefallenen neue Aktien auszugeben. Wenn die ausgefallenen Titel bereits ausgegeben sind und nicht beigebracht werden können, so ist die Verlustigerklärung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen.
3 Die Statuten können einen Aktionär für den Fall der Säumnis auch zur Entrichtung einer Konventionalstrafe verpflichten.
(1) Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 668 | Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3). | Aktie; Beschwerde; Kapital; Aktien; Eintrag; Kapitalerhöhung; Beschwerdeführerin; Handelsregister; Verfügung; Eintragung; Liberiert; Verwaltungsrat; Sacheinlage; Generalversammlung; Kaduzierung; Ausgabe; Aktienkapital; Namenaktien; Recht; Verfahren; Einlagen; Beschlüsse; Sacheinlagen; Beschloss; Gesellschaft; Ausgabebetrag; Schlossen; Aktionär; Handelsregisteramt; Werden |
117 II 30 | Ausübung eines Vorkaufsrechts; Verrechnung (Art. 681 ZGB und Art. 120 OR). 1. Ist im Veräusserungsvertrag kein Ausschluss der Verrechnung vereinbart worden, so kann auch der sein Recht ausübende Vorkaufsberechtigte den Kaufpreis mit Gegenforderungen verrechnen (E. 2b). 2. Hat sich der Vorkaufsberechtigte in der Ausübungserklärung das Geltendmachen von gewissen Rechten vorbehalten und erweisen sich diese nachträglich als nicht bestehend, so schadet dies der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2c). | Ausübung; Vorkaufsrecht; Verrechnung; Ausübungserklärung; Verkäufer; Recht; Gemeinde; Plasselb; Berufung; Kaufpreis; Klägerinnen; Vereinbart; Grundstück; Gewinnanteil; Vorkaufsrechts; Klage; Urteil; Kantonsgericht; Käufer; Vorkaufsberechtigte; Teilung; Zivilgericht; Erwägungen; Vorinstanz; Neuhaus; Vereinbarte; Gültig; Bedingung; Ausschluss; Worden |