Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 68

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 68 SchKG vom 2024

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Art. 68 Betreibungskosten

1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.

2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.


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Art. 68 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230191RechtsöffnungRechtsöffnung; Betreibung; Urteil; Gesuchsgegner; Urteils; Zahlungsbefehl; Urteilsvorschlag; Dispositiv; Beträge; Betrag; Hauptbetrag; Andelfingen; Betreibungskosten; Rechtsöffnungstitel; Forderung; Verfahren; Verfügung; Vorinstanz; Rechtsöffnungsbegehren; Akten; Urteilsvorschlags; Rechtsbegehren; Entscheid; Parteien; Bundesgericht; Oberrichter; Frist; Kostenvorschuss; Zustellung
ZHHG230224Forderung (URG)Klage; Recht; Beklagten; Gericht; Parteien; Betreibung; Vergütung; Rechnung; Parteientschädigung; Tarif; AnwGebV; Forderung; Rechtsvorschlag; Mehrwertsteuer; Sachverhalt; Klageantwort; Handelsgericht; Verwertungsgesellschaft; Frist; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Höhe; Rechnungen; Werke; Streitwert; Dübendorf
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2023.30-Betreibung; Gläubiger; Schuld; Gläubigerin; Schuldner; Zahlung; Betreibungskosten; Zahlungsbefehl; SchKG; Betreibungsamt; Schuldbetreibung; Konkurs; Betrag; Spezialzustellung; Aufsichtsbehörde; Urteil; Direktzahlung; Betreibungsprotokoll; Schuldners; Rechtsmissbrauch; Entscheid; Schuldbetreibungs; Unterhaltszahlung; Zeitpunkt; Zustellung; Beschwerdeführer; ötig
SOVSKLA.2021.5-Betreibung; Apos; Klage; Versicherungsgericht; Vorsorge; Betrag; Rechtsvorschlag; Arbeitgeber; Anschlussvertrag; Beklagten; Verzug; Mahnung; Gericht; Personalvorsorge; Olten-Gösgen; Forderung; SchKG; Vorsorgeeinrichtung; Beiträge; Verzugszins; Bundesgericht; Urteil; Präsident; Helvetia; Sammelstiftung; Zahlungen; Mahnungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 358 (5A_446/2020)
Regeste
Art. 68, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 149 SchKG ; Betreibungskosten im Verlustschein. Für ausgewiesene Kosten im Verlustschein einer öffentlich-rechtlichen Forderung kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 2 und 3).
Betreibung; Recht; Rechtsöffnung; SchKG; Pfändungsverlustschein; Betreibungskosten; Schuldner; Forderung; Basel-Stadt; Gläubiger; Kanton; Verlustschein; Betreibungsamt; Vorinstanz; Verfügung; Rechtsöffnungstitel; Schuldners; Urteil; Verfahren; Rechtsvorschlag; -rechtliche; Betreibungsamtes; Kantons; Hinweis; Schuldbetreibung; Konkurs; Zivilgericht; Entscheid; Schuldanerkennung
144 III 360 (5A_375/2017)Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3). SchKG; Recht; Verlust; Verjährung; Verlustschein; Forderung; Betreibung; Rechtsöffnung; Schuldner; Urteil; Zwangsvollstreckung; Verjährungsfrist; Betreibungs; Forderung; Forderungen; Gläubiger; Verlustforderung; Pfändung; Kommentar; Konkurs; Schiedsurteil; Gesuch; Verlustscheines; Schuldbetreibung; Zwangsvollstreckungsrecht; Betrag; Obergericht; Kantons

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6353/2013Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Verfügung; Beitrags; Recht; Arbeitgeber; Auffangeinrichtung; Arbeitnehmer; Versicherung; Urteil; Betreibung; Vorsorge; Bundesverwaltungsgericht; Begründung; Beitragsverfügung; Arbeitgeberin; Dispositivziffer; Verwaltungsrat; Rechnung; Anschluss; Hinweis; Gebühr; Rechtsvorschlag; Sinne; Vorsorgeeinrichtung; Parteien; Beiträge; Gebühren; Verfahren; ührt
C-1122/2013Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungRecht; Verfügung; Vorinstanz; Vorakten; Bundesverwal; Auffangeinrichtung; Betreibung; Höhe; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Rechnung; Urteil; Arbeitgeberin; Rechtsvorschlag; Beitragsverfügung; Beschwerde; Faktura; Beiträge; Forderung; Quot;; Begründung; Inkassokosten; Verfahren; Gesellschaft; Anschluss; Hinweis; Vorsorge

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wohlgemuth, Kren Kostkiewicz, Vock Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich2017
Vock Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG2017