Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 68 SVG vom 2024

Art. 68 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 68 Versicherungsnachweis,
Aussetzen und Aufhören der Versicherung

1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen.

2 Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Behörde zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers. Die Behörde hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, sobald die Meldung eintrifft.

3 Werden die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Behörde gibt dem Versicherer davon Kenntnis. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 68 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150149Fahren trotz Führerausweisentzug etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Geldstrafe; Berufung; Freiheits; Verteidigung; Kantons; Freiheitsstrafe; Vollzug; Staatsanwaltschaft; Vollzug; Umstände; Abteilung; Vorinstanz; Sinne; Busse; Verfahren; Probezeit; Verurteilung; Fahrens; Tagessätzen; Bezirksgericht; Vollzuges; Prognose; Befürchtung
VDHC/2021/375Assurance; ’assurance; ’intimé; éhicule; ’attestation; évrier; ’est; ’au; Assureur; ’il; établi; écision; éfendeur; était; Autorité; ésenté; ’elle; érêt; éré; ’accord; ’autorité; ’établir; ésentant; éléments; ’assureur

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 580Art. 65 SVG und Art. 44 Abs. 2 UVG; Haftungsprivileg des Arbeitgebers; direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer. Das Haftungsprivileg ist auch im Prozess zu berücksichtigen, den eine bei einem Berufsunfall mit dem Motorfahrzeug ihres Arbeitgebers verletzte Arbeitnehmerin aufgrund des direkten Forderungsrechts gegen den Versicherer führt (E. 1 und 2). Versicherer; Versicherung; Arbeitgeber; Forderungsrecht; Haftung; Geschädigte; Haftpflicht; Arbeitnehmer; Geschädigten; Versicherungsvertrag; Recht; Urteil; Berufung; Regress; Unfall; Bundesgericht; Schädiger; Haftungsprivileg; Arbeitgebers; Zahlung; Genugtuung; Luzern; Bundesgesetz; Berufsunfall; Sachverhalt
116 Ib 151Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG; Berechnung der Rückfallsfrist. Auch wenn der frühere Führerausweisentzug nicht nur wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, sondern zusätzlich wegen anderer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung verhängt worden war, beginnt die fünfjährige Rückfallsfrist des Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG erst mit dem Ablauf der analog zu Art. 68 StGB bemessenen (Gesamt-)Massnahme zu laufen. Zustand; Massnahme; Entzug; Führerausweis; Entzugs; Rückfall; Widerhandlung; Rückfallsfrist; Vorinstanz; Widerhandlungen; Gesamt-; Auffassung; Entzugsdauer; Ausweis; Administrativmassnahme; Recht; Kantons; Berechnung; Führerausweisentzug; Fahrens; Entscheid; Frist; Beschwerdeführers; Rekurskommission; Massnahmen; Fahrzeugführern; ünfjährige