Militärstrafgesetz (MStG) Art. 68

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 68 MStG vom 2025

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Art. 68 Unterdrückung einer Beschwerde

1.Wer eine von einem Untergebenen eingereichte Beschwerde oder eine Strafanzeige, in der Absicht, sie zu unterdrücken, zurückbehält oder ganz oder teilweise beseitigt,wer über eine Beschwerde oder eine Strafanzeige wissentlich einen unwahren Bericht erstattet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2.In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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