Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 68

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 68 KVG vom 2024

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Art. 68 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 V 51Art. 72 KVG: Freiwillige Taggeldversicherung. Verspätete Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit in der freiwilligen Taggeldversicherung. Die Kassen dürfen in ihren Statuten und Reglementen die Leistungen der Taggelder bei verspäteter Meldung, die auf entschuldbare Gründe zurückzuführen ist, in der Weise beschränken, dass sie nur bis höchstens ein halbes Jahr vor dem Meldetag ausgerichtet werden. Mitteilung von Kassenbestimmungen. Wurde die versicherte Person anlässlich des Versicherungsabschlusses auf die vertraglichen Bestimmungen über die Meldepflichten und die Sanktion bei deren Verletzung aufmerksam gemacht und hat sie sich damit einverstanden erklärt, muss sie sich diese entgegenhalten lassen und kann nicht geltend machen, neue Allgemeine Vertragsbedingungen, welche nichts anderes enthalten, seien ihr nicht mitgeteilt worden. Leistung; Kasse; Sanktion; Versicherung; Regel; Recht; Kassen; Taggeld; Meldung; Taggeldversicherung; Leistungen; Visana; Rechtsprechung; Versicherungsgericht; Regelung; Bestimmungen; Hinweis; Verhältnismässigkeit; Anzeige; Arbeitsunfähigkeit; Eidgenössische; Sanktionen; Urteil; Pflicht; Kassenbestimmung; Kontroll
128 V 149Art. 73 Abs. 2 KVG; Art. 28 Abs. 2 AVIG: Umwandlung einer KVG-Taggeldversicherung bei Arbeitslosigkeit. Art. 28 Abs. 2 AVIG statuiert den subsidiären Charakter der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Art. 73 Abs. 2 KVG räumt einen uneingeschränkten Anspruch auf Umwandlung einer bestehenden Taggeldversicherung ein. Art. 78 Abs. 2 KVG; Art. 122 KVV: Bemessung der Überentschädigung. Eine Kürzung von Sozialversicherungsleistungen soll vermieden werden, solange die versicherte Person Kosten oder Einbussen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 KVV zu tragen hat. Wie im Unfallversicherungsbereich ist für die Bemessung der Überentschädigung auf die gesamte Abrechnungsperiode abzustellen und - wie schon unter dem KUVG - eine Globalrechnung vorzunehmen. Taggeld; Arbeitslose; Leistung; Arbeitslosen; Kranken; Arbeitslosenversicherung; Versicherung; Anspruch; Leistungen; Überentschädigung; Person; Unfall; Taggeldversicherung; Sozialversicherung; Arbeitsunfähigkeit; Verwaltungsgericht; Leistungsbeginn; Taggelder; Unfallversicherung; Entscheid; Wartefrist; Prämie; Beschwerdegegner; Recht; Sinne; Krankentaggeld; Anspruchs; Krankheit; Krankenversicherung