Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 68
Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:
Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 68 BZG vom 2025
Art. 68 Regelungen des Bundes
1 Der Bundesrat regelt zur Sicherstellung einer ausreichenden Bereitschaft der Schutzanlagen nach Anhörung der Kantone die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung.
2 Er regelt die Bedarfsplanung betreffend Schutzanlagen. In die Bedarfsplanung werden Schutzanlagen aufgenommen, die technisch und personell betrieben werden können.
3 Er legt fest, in welchen Abständen die Planung zu aktualisieren ist.
4 Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung technischer Einzelheiten in diesem Bereich übertragen.
5 Das BABS regelt die technischen Aspekte des Unterhalts und der Erneuerung der Schutzanlagen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.