BPR Art. 68 - Unterschriftenliste

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 68 BPR vom 2022

Art. 68 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 68 Unterschriftenliste

1 Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten: (1)

  • a. den Kanton und die politische Gemeinde, wo der Unterzeichner stimmberechtigt ist;
  • b. (1) Titel und Wortlaut der Initiative sowie das Datum der Veröffentlichung im Bundesblatt;
  • c. (3) eine Rückzugsklausel im Sinne von Artikel 73;
  • d. (1) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB (5) ) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB);
  • e. (1) die Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 stimmberechtigten Urhebern der Initiative (Initiativkomitee).
  • 2 Artikel 60 Absatz 2 gilt auch für Volksinitiativen. (7)

    (1) (2)
    (2) (4)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609).
    (4) (6)
    (5) SR 311.0
    (6) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
    (7) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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