Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) Art. 68

Zusammenfassung der Rechtsnorm LPGA:



Art. 68 LPGA dal 2024

Art. 68 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 68 Indennit giornaliere e rendite

Salvo sovraindennizzo, le indennit giornaliere sono cumulabili con le rendite di altre assicurazioni sociali.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 68 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2006/33Entscheid Art. 17 Abs. 2 und 25 Abs. 1 ATSG, Art. 21 ATSG; Anpassung der Ergänzungsleistungen aus koordinationsrechtlichen Gründen infolge rückwirkender Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung; In der EL- Berechnung sind auch die ALV-Taggelder anzurechnen, die aufgrund einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zur Auszahlung gelangten. Es gilt der Grundsatz eines allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldenskürzungen in der Überentschädigungsberechnung aller Schadensausgleichs- und Bedarfsdeckungssysteme der Sozialversicherung, und zwar kraft Art. 21 ATSG auch im Bereich der Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006, EL 2006/33). Arbeit; Leistung; Selbstverschulden; Selbstverschuldens; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Leistung; Quot; Sozialversicherung; Ergänzungsleistungen; Ehefrau; Selbstverschuldenskürzung; Rente; Taggeld; Arbeitslosenversicherung; Kürzung; Kompensation; Taggelder; Kompensationsverbot; Verzicht; Recht; Renten; Leistungen; Anspruch; Einkommen; Entscheid

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2006/33Entscheid Art. 17 Abs. 2 und 25 Abs. 1 ATSG, Art. 21 ATSG; Anpassung der Ergänzungsleistungen aus koordinationsrechtlichen Gründen infolge rückwirkender Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung; In der EL- Berechnung sind auch die ALV-Taggelder anzurechnen, die aufgrund einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zur Auszahlung gelangten. Es gilt der Grundsatz eines allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldenskürzungen in der Überentschädigungsberechnung aller Schadensausgleichs- und Bedarfsdeckungssysteme der Sozialversicherung, und zwar kraft Art. 21 ATSG auch im Bereich der Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006, EL 2006/33). Arbeit; Leistung; Selbstverschulden; Selbstverschuldens; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Leistung; Quot; Sozialversicherung; Ergänzungsleistungen; Ehefrau; Selbstverschuldenskürzung; Rente; Taggeld; Arbeitslosenversicherung; Kürzung; Kompensation; Taggelder; Kompensationsverbot; Verzicht; Recht; Renten; Leistungen; Anspruch; Einkommen; Entscheid
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