Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 68

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 68 AHVG vom 2025

Art. 68 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 68 (1) Anforderungen an die Revisionsstelle und den leitenden Revisor

1 Jede Ausgleichskasse, einschliesslich der Zweigstellen, muss von einem nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 (2) (RAG) als Revisionsexperte zugelassenen Revisionsunternehmen revidiert werden.

2 Als leitender Revisor tätig sein dürfen natürliche Personen, die als Revisionsexperten nach dem RAG zugelassen sind.

3 Für die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gilt sinngemäss Artikel 728 des Obligationenrechts (3) mit Ausnahme der Absätze 2 Ziffer 2 und 6 bezüglich der zu prüfenden Gesellschaft (erster Halbsatz). Der Bundesrat kann weitere Kriterien für die Unvereinbarkeit mit dem Prüfmandat der Revisionsstelle festlegen.

4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Revisionsstelle und den leitenden Revisor, die über die Zulassungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 hinausgehen.

5 Ist eine Ausgleichskasse einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen, so muss die Revisionsstelle dieser Sozialversicherungsanstalt die Voraussetzungen der Absätze 1–4 erfüllen und auch die Ausgleichskasse revidieren.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
(2) SR 221.302
(3) SR 220

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 68 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2019/183-éhicule; Appel; écuniaire; Auteur; évenu; Ministère; Amende; Appelant; Accusation; -amende; étant; écution; Action; Office; écis; Escroquerie; él Arrondissement; Ensemble; érieur; -dessus; éclaration; érieure
VD2017/292-Intimée; écision; édéral; éterminant; ésente; éposé; écembre; éans; évrier; Appel; Instruction; LAVS; Autorité; éder; Employeur; édérale; Assurance-vieillesse; Oppose; éception; éviseur; éterminations; èces; Objet
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2009/1Entscheid Art. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet. Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1). Arbeitgeber; Schaden; Gallen; Ausgleichskasse; Schadenersatz; Kanton; Kantons; Lohnbeiträge; Beiträge; Bundes; Arbeitnehmer; Recht; Marco; Reichmuth; Versicherung; Versicherungsgericht; Zuständigkeit; Ausgleichskassen; Schadenersatzanspruch; Löhne; Einsprache; Vorschriften; önnen
SGAHV 2006/18Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Qualifikation der Tätigkeit von Musikern bzw. Musikgruppen, welche in Restaurants auftreten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2007, AHV 2006/18). Musiker; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Recht; Arbeitgeber; Engagement; Restaurant; Rechtsvertreter; Verfügung; Arbeitnehmer; Beiträge; Entgelt; Engagements; Verträge; Entscheid; Einsprache; Beschwerdeführers; Hinweisen; Personen; Verwaltung; Musikern; Gericht
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3651/2015Zuteilung zu den PrämientarifenPrämie; Vorinstanz; Prämien; Tarif; Risiko; Betrieb; Prämientarif; Einsprache; Recht; Zuteilung; B-act; Ersatzkasse; Ersatzprämie; Klasse; Wettkampfsportler; Bundesverwaltungsgericht; Einspracheentscheid; Einreihung; Klassen; Stufen; Verwaltung; Verein; Quot;; Begründung; Betriebe; Urteil; ändig
C-1827/2012Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Revision; Revisions; Bundes; Zulassung; Revisionsstelle; Vorinstanz; Recht; Ausgleichskasse; Verfügung; Ausgleichskassen; Revisionsstellen; Gesuch; Quot;; Verordnung; Bundesrat; Wirtschaftsfreiheit; Gericht; Bundesamt; Sinne; Zulassungsgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Mandat; Parteien; BSV-act; Aufträge; Kassenrevisionen; Massnahmen