BPR Art. 67a - Form

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 67a BPR vom 2022

Art. 67a Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 67a (1) Form

Das Schreiben der Kantonsregierung an die Bundeskanzlei bezeichnet:

  • a. den Erlass mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung;
  • b. das Organ, welches im Namen des Kantons die Volksabstimmung verlangt;
  • c. die kantonalrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen zum Kantonsreferendum;
  • d. das Datum und das Ergebnis des Referendumsbeschlusses.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.