CCS Art. 677 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 677 CCS dal 2025

Art. 677 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 677 Costruzioni mobiliari

1 Le capanne, baracche, tettoie e simili, costruite sul terreno altrui senza intenzione di incorporarvele durevolmente, rimangono del loro speciale proprietario.

2 Esse non sono inscritte nel registro fondiario.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 677 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220003Kündigungsanfechtung / ErstreckungBerufung; Berufungskläger; Miete; Vermieter; Mietvertrag; Kündigung; Mieter; Vermieterin; Mietverhältnis; Parteien; Recht; Lagerhalle; Berufungsbeklagte; Pfäffikon; Mietgericht; Bezirks; Urteil; Geschäftsräume; Mietobjekt; Erstreckung; Grundstück; Vertrag; Obergericht; Entscheid; Vorinstanz; Kündigungsschutz; Vermieters
ZHLB180065Anfechtung VereinsbeschlussGestaltungskonzept; Verein; Vereins; Fahrnisbaute; Gestaltungskonzepte; Whirlpool; Fahrnisbauten; Bewilligung; Ziffer; Gärtchen; Mitglieder; Aufstellen; Alleineigentum; Gestaltungskonzeptes; Vereinsmitglied; Berufung; Gartengestaltung; Bewilligungspflicht; Vereinsmitglieder; Gartengestaltungsreglement; Whirlpools; Zustimmung; Drittel; Dritteln; Vorinstanz; Grundstück; Eigentümer; Recht
Dieser Artikel erzielt 9 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 98Zelte gelten trotz physischer Verbindung mit dem Grund als Fahrnisbauten und dürfen bei einer Standdauer von höchstens einem Monat bewilligungsfrei erstellt werden.

Fahrnisbaute; Baute; Baubewilligung; Zeltvorbau; Stadt; Bewilligung; Fahrnisbauten; Bauten; Grundstück; Stadtrat; Garten; Verbindung; Recht; Fasnacht; Interesse; Anlage; Kanton; Gartenwirtschaft; Sonnenstore; Anlagen; Fasnachts; Feststellung; Entscheid; Zeltvorbaus; Dauerbaute; Anlässe; Aufstellen; Bewilligungspflicht
LUV 93 88Art. 642 Abs. 1 und 2 ZGB; § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 19 SchG. Bestandteil; Mieterinvestitionen; Realwert. Ob Mieterinvestitionen dem Schatzungsobjekt angehören, beurteilt sich danach, ob sie Bestandteilqualität im Sinne des ZGB haben. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht die vertragliche Verpflichtung des Mieters, bei Beendigung des Mietverhältnisses den Urzustand wiederherzustellen, nicht gegen die Bestandteileigenschaft. Bestandteil; Miete; Mieter; Bestandteile; Verbindung; Mieterin; Gebäude; Schatzung; Mieterinvestitionen; Investition; Investitionen; Grundstück; Bestandteilqualität; Hauptsache; Wille; Gebäudeversicherung; Bestandteilen; Rechtsprechung; Regel; Meier-Hayoz; Absicht; Schatzungsamt; Mietverträge; Beendigung; Mietverhältnisses; Eigentümer; Vorinstanz; Begriffe
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 8Schatzfund (Art. 723 ZGB); gutgläubiger Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). - Begriff des Schatzes (Erw. 2a), der Fahrnisbaute (Erw. 2b), der anvertrauten Sache im Sinne von Art. 933 ZGB (Erw. 3). - Anforderungen an die Aufmerksamkeit einer Bank beim Kauf von alten Goldmünzen (Erw. 4). Münzen; Speicher; Baumann; Vogelsang; Vorinstanz; Schatz; Weibel; Erben; Geschäft; Grundstück; Recht; Grundbuch; Eigentümer; STARK; Urteil; Goldmünzen; Saxer; Klage; Berufung; Louis-dor; Feststellung; Schellenberg; Fahrnisbaute; Bundesgericht; Feststellungen; Käsereigesellschaft; Luise; Goldstücke
98 II 199Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 267 a ff. OR). Berechnung des Streitwertes (Erw. 1). Art. 677 ZGB. Begriff der Fahrnisbaute (Erw. 2). Art. 779 f. ZGB. Die Begründung eines Baurechtes ist nach Art. 675 ZGB nur für Dauerbauten möglich (Erw. 3). Art. 267 a OR. Die Miete unbebauten Landes kann nach einer Kündigung oder nach Ablauf der Mietdauer auch dann nicht erstreckt werden, wenn der Mieter auf dem Grundstück eine Fahrnisbaute errichtet hat. Ausnahmsweise analoge Anwendung des Art. 267 a OR in ganz besonders gelagerten Fällen (Erw. 4 a-b). Analoge Anwendung des Art. 267 a OR im konkreten Fall verneint (Erw. 4 c). Mietvertrag; Baurecht; Mietverhältnis; Printing; Studio; Fahrnisbaute; Grundstück; Miete; Kündigung; Mietverhältnisse; Wohnungen; Erstreckung; Entscheid; Ziffer; Baurechts; Letzigraben; Baute; Recht; Sinne; Mietverhältnisses; Mietvertrages; Parteien; Beklagten; Berufung; Grundbuch; Vereinbarung; Kündigungsbeschränkung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Zaugg, Ludwig Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern2007
Arthur Meier-Hayoz, Heinz ReyBasler Art.677 ZGB N.3ff.; Arth1964