ZGB Art. 677 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 677 ZGB vom 2025

Art. 677 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 677 Fahrnisbauten

1 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.

2 Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 677 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220003Kündigungsanfechtung / ErstreckungBerufung; Berufungskläger; Miete; Vermieter; Mietvertrag; Kündigung; Mieter; Vermieterin; Mietverhältnis; Parteien; Recht; Lagerhalle; Berufungsbeklagte; Pfäffikon; Mietgericht; Bezirks; Urteil; Geschäftsräume; Mietobjekt; Erstreckung; Grundstück; Vertrag; Obergericht; Entscheid; Vorinstanz; Kündigungsschutz; Vermieters
ZHLB180065Anfechtung VereinsbeschlussGestaltungskonzept; Verein; Vereins; Fahrnisbaute; Gestaltungskonzepte; Whirlpool; Fahrnisbauten; Bewilligung; Ziffer; Gärtchen; Mitglieder; Aufstellen; Alleineigentum; Gestaltungskonzeptes; Vereinsmitglied; Berufung; Gartengestaltung; Bewilligungspflicht; Vereinsmitglieder; Gartengestaltungsreglement; Whirlpools; Zustimmung; Drittel; Dritteln; Vorinstanz; Grundstück; Eigentümer; Recht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 98Zelte gelten trotz physischer Verbindung mit dem Grund als Fahrnisbauten und dürfen bei einer Standdauer von höchstens einem Monat bewilligungsfrei erstellt werden.

Fahrnisbaute; Baute; Baubewilligung; Zeltvorbau; Stadt; Bewilligung; Fahrnisbauten; Bauten; Grundstück; Stadtrat; Garten; Verbindung; Recht; Fasnacht; Interesse; Anlage; Kanton; Gartenwirtschaft; Sonnenstore; Anlagen; Fasnachts; Feststellung; Entscheid; Zeltvorbaus; Dauerbaute; Anlässe; Aufstellen; Bewilligungspflicht
LUV 93 88Art. 642 Abs. 1 und 2 ZGB; § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 19 SchG. Bestandteil; Mieterinvestitionen; Realwert. Ob Mieterinvestitionen dem Schatzungsobjekt angehören, beurteilt sich danach, ob sie Bestandteilqualität im Sinne des ZGB haben. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht die vertragliche Verpflichtung des Mieters, bei Beendigung des Mietverhältnisses den Urzustand wiederherzustellen, nicht gegen die Bestandteileigenschaft. Bestandteil; Miete; Mieter; Bestandteile; Verbindung; Mieterin; Gebäude; Schatzung; Mieterinvestitionen; Investition; Investitionen; Grundstück; Bestandteilqualität; Hauptsache; Wille; Gebäudeversicherung; Bestandteilen; Rechtsprechung; Regel; Meier-Hayoz; Absicht; Schatzungsamt; Mietverträge; Beendigung; Mietverhältnisses; Eigentümer; Vorinstanz; Begriffe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 8Schatzfund (Art. 723 ZGB); gutgläubiger Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). - Begriff des Schatzes (Erw. 2a), der Fahrnisbaute (Erw. 2b), der anvertrauten Sache im Sinne von Art. 933 ZGB (Erw. 3). - Anforderungen an die Aufmerksamkeit einer Bank beim Kauf von alten Goldmünzen (Erw. 4). Münzen; Speicher; Baumann; Vogelsang; Vorinstanz; Schatz; Weibel; Erben; Geschäft; Grundstück; Recht; Grundbuch; Eigentümer; STARK; Urteil; Goldmünzen; Saxer; Klage; Berufung; Louis-dor; Feststellung; Schellenberg; Fahrnisbaute; Bundesgericht; Feststellungen; Käsereigesellschaft; Luise; Goldstücke
98 II 199Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 267 a ff. OR). Berechnung des Streitwertes (Erw. 1). Art. 677 ZGB. Begriff der Fahrnisbaute (Erw. 2). Art. 779 f. ZGB. Die Begründung eines Baurechtes ist nach Art. 675 ZGB nur für Dauerbauten möglich (Erw. 3). Art. 267 a OR. Die Miete unbebauten Landes kann nach einer Kündigung oder nach Ablauf der Mietdauer auch dann nicht erstreckt werden, wenn der Mieter auf dem Grundstück eine Fahrnisbaute errichtet hat. Ausnahmsweise analoge Anwendung des Art. 267 a OR in ganz besonders gelagerten Fällen (Erw. 4 a-b). Analoge Anwendung des Art. 267 a OR im konkreten Fall verneint (Erw. 4 c). Mietvertrag; Baurecht; Mietverhältnis; Printing; Studio; Fahrnisbaute; Grundstück; Miete; Kündigung; Mietverhältnisse; Wohnungen; Erstreckung; Entscheid; Ziffer; Baurechts; Letzigraben; Baute; Recht; Sinne; Mietverhältnisses; Mietvertrages; Parteien; Beklagten; Berufung; Grundbuch; Vereinbarung; Kündigungsbeschränkung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Zaugg, Ludwig Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern2007
Arthur Meier-Hayoz, Heinz ReyBasler Art.677 ZGB N.3ff.; Arth1964