CC Art. 674 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 674 CC de 2024

Art. 674 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 674 2. Constructions empiétant sur le fonds d’autrui

1 Les constructions et autres ouvrages qui empiètent sur le fonds voisin restent partie intégrante de l’autre fonds, lorsque le propriétaire de celui-ci est au bénéfice d’un droit réel.

2 Ces empiétements peuvent être inscrits comme servitudes au registre foncier.

3 Lorsque le propriétaire lésé, après avoir eu connaissance de l’empiétement, ne s’y est pas opposé en temps utile, l’auteur des constructions et autres ouvrages peut demander, s’il est de bonne foi et si les circonstances le permettent, que l’empiétement titre de droit réel ou la surface usurpée lui soient attribués contre paiement d’une indemnité équitable.


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Art. 674 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210021GrunddienstbarkeitBeklagten; Berufung; Vorinstanz; Terrasse; Verfahren; Recht; Sistierung; Entscheid; Parteien; Terrassen; Augenschein; Urteil; Brunnen; Baubewilligung; Dispositiv; Trittschall; Gericht; Berufungskläger; Berufungsverfahren; Antrag; Nutzungs; Baubewilligungs; ürde
ZHPP160024Eigentum / überragende BautenBeklagten; Überbau; Recht; Fassade; Grundstück; Klage; Parteien; Eigentum; Eigentümer; Fassaden; Mauer; Urteil; Farbton; Entscheid; Fassaden-Dienstbarkeit; Anspruch; Verfahren; Baute; Liegenschaft; Klägern; Vorinstanz; Gericht; Sinne; Südfassade; ünde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 650 (5A_245/2012)Art. 674 und 738 ZGB; Überbaurecht; Inhalt und Umfang. Das Überbaurecht für zwei Wohngeschosse und für das Dach umfasst mangels Regelung im Dienstbarkeitsvertrag auch die Dachgestaltung, aber nicht die Veränderung des Daches zwecks Aufstockung des Hauses oder die Erstellung von Aufbauten, die in keinem funktionellen Zusammenhang mit dem Dach stehen. Fall einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach (E. 3-6). Über; Überbau; Überbaurecht; Grundstück; Fotovoltaik; Fotovoltaikanlage; Daches; Zweck; Wohngeschoss; Recht; Überbaurechts; Obergericht; Grundstücke; Eigentümer; Bauten; Wohngeschosse; Beschwerdegegner; Erwerbsgr; Dachgestaltung; Auslegung; Grundbuch; Grundstücks; Grunddienstbarkeit; Vorrichtung
136 III 261 (5A_108/2010)Art. 647d Abs. 2 und Art. 647e Abs. 2 ZGB; bauliche Massnahmen beim Stockwerkeigentum; Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers. Die Vorschriften über bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB betreffen beim Stockwerkeigentum die gemeinschaftlichen Teile und berücksichtigen die unterschiedlichen Interessen der Stockwerkeigentümer mit verschieden hohen Zustimmungserfordernissen (E. 2). Das Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers gegen nützliche und luxuriöse bauliche Massnahmen setzt ein Nutzungs- und Gebrauchsrecht voraus, dessen Ausübung durch die rechtsgültig beschlossenen Änderungen oder Arbeiten im Gesetzessinne beeinträchtigt wird (E. 3). Ein ausschliessliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an gemeinschaftlichen Teilen bedarf der Grundlage im Reglement oder in einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft und kann nicht formlos begründet werden (E. 4). Stockwerkeigentümer; Terrasse; Massnahme; Gebrauch; Massnahmen; Vetorecht; Recht; Stockwerkeigentum; Nutzungs; Sondernutzung; Restaurant; Sondernutzungsrecht; Beschwerdeführers; Zustimmung; Urteil; Beschluss; Wertquote; Kopfstimmen; Obergericht; Sonderrecht; Gesetzes; Benutzung; Gebrauchs; Erdgeschoss

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AutorKommentarJahr
-Berner 1964