Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 674 ZGB vom 2024

Art. 674 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 674 2. Überragende Bauten

1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.

2 Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.

3 Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.


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Art. 674 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210021GrunddienstbarkeitBeklagten; Berufung; Vorinstanz; Terrasse; Verfahren; Recht; Sistierung; Entscheid; Parteien; Terrassen; Augenschein; Urteil; Brunnen; Baubewilligung; Dispositiv; Trittschall; Gericht; Berufungskläger; Berufungsverfahren; Antrag; Nutzungs; Baubewilligungs; ürde
ZHPP160024Eigentum / überragende BautenBeklagten; Überbau; Recht; Fassade; Grundstück; Klage; Parteien; Eigentum; Eigentümer; Fassaden; Mauer; Urteil; Farbton; Entscheid; Fassaden-Dienstbarkeit; Anspruch; Verfahren; Baute; Liegenschaft; Klägern; Vorinstanz; Gericht; Sinne; Südfassade; ünde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 650 (5A_245/2012)Art. 674 und 738 ZGB; Überbaurecht; Inhalt und Umfang. Das Überbaurecht für zwei Wohngeschosse und für das Dach umfasst mangels Regelung im Dienstbarkeitsvertrag auch die Dachgestaltung, aber nicht die Veränderung des Daches zwecks Aufstockung des Hauses oder die Erstellung von Aufbauten, die in keinem funktionellen Zusammenhang mit dem Dach stehen. Fall einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach (E. 3-6). Über; Überbau; Überbaurecht; Grundstück; Fotovoltaik; Fotovoltaikanlage; Daches; Zweck; Wohngeschoss; Recht; Überbaurechts; Obergericht; Grundstücke; Eigentümer; Bauten; Wohngeschosse; Beschwerdegegner; Erwerbsgr; Dachgestaltung; Auslegung; Grundbuch; Grundstücks; Grunddienstbarkeit; Vorrichtung
136 III 261 (5A_108/2010)Art. 647d Abs. 2 und Art. 647e Abs. 2 ZGB; bauliche Massnahmen beim Stockwerkeigentum; Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers. Die Vorschriften über bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB betreffen beim Stockwerkeigentum die gemeinschaftlichen Teile und berücksichtigen die unterschiedlichen Interessen der Stockwerkeigentümer mit verschieden hohen Zustimmungserfordernissen (E. 2). Das Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers gegen nützliche und luxuriöse bauliche Massnahmen setzt ein Nutzungs- und Gebrauchsrecht voraus, dessen Ausübung durch die rechtsgültig beschlossenen Änderungen oder Arbeiten im Gesetzessinne beeinträchtigt wird (E. 3). Ein ausschliessliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an gemeinschaftlichen Teilen bedarf der Grundlage im Reglement oder in einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft und kann nicht formlos begründet werden (E. 4). Stockwerkeigentümer; Terrasse; Massnahme; Gebrauch; Massnahmen; Vetorecht; Recht; Stockwerkeigentum; Nutzungs; Sondernutzung; Restaurant; Sondernutzungsrecht; Beschwerdeführers; Zustimmung; Urteil; Beschluss; Wertquote; Kopfstimmen; Obergericht; Sonderrecht; Gesetzes; Benutzung; Gebrauchs; Erdgeschoss

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AutorKommentarJahr
-Berner 1964