Codice civile svizzero (CCS) Art. 672

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 672 CCS dal 2024

Art. 672 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 672 b. Risarcimento

1 Non avvenendo la rimozione, il proprietario del fondo deve equamente risarcire l’altro per il suo materiale.

2 Se la costruzione fu fatta in mala fede dal proprietario del fondo, questo può essere condannato al completo risarcimento del danno.

3 Se fu fatta in mala fede dal proprietario del materiale, l’indennit può essere limitata al valore minimo che la costruzione può avere per il proprietario.


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Art. 672 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210222ForderungBeklagte; Beklagten; Leistung; Werkvertrag; Sanitär; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; Vertrag; Abnahme; Erstellung; Revisionspläne; Ausführung; Klage; Beweis; ällig
ZHHG210222ForderungBeklagte; Beklagten; Leistung; Werkvertrag; Sanitär; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; Vertrag; Abnahme; Erstellung; Revisionspläne; Ausführung; Klage; Beweis; ällig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2011 52AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 207 2011 Gesundheitsrecht und Adoption 207 IX. Gesundheitsrecht und Adoption 52 Zweckentfremdung...Spital; Zweck; Ertrag; Subvention; Zweckentfremdung; Anlage; Anlagen; Spitals; Regierungsrat; Kanton; Leistungsauftrag; Fassung; Bauten; Spitalkonzept; Spitalkonzeption; Subventionsverhältnis; Einrichtungen; Recht; Gesundheitsrecht; Adoption; Verwaltungsgericht; Zweckbindung; Mietzins; Rückerstattung; Bereicherung; Mietvertrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 147 (5A_160/2007)Entschädigung für Bau auf fremdem Boden (Art. 672 Abs. 1 ZGB); gesetzliches Grundpfandrecht. Zur Sicherung der Entschädigung gemäss Art. 672 Abs. 1 ZGB steht dem Anspruchsberechtigten, der mit dem Einverständnis des Grundeigentümers und im Vertrauen darauf gebaut hat, er werde das Grundstück erwerben können, ein - dem Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) analoges - gesetzliches Pfandrecht zu (E. 4). Bauhandwerker; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundstück; Betrag; Urteil; Bundesgericht; Grundeigentümer; Bauhandwerkerpfandrechts; Obergericht; Anspruch; Entschädigung; Pfandrecht; Kanton; Anspruchs; Bauunternehmer; Errichtung; Grundstücks; Ersatzforderung; Zivilsachen; Grundpfandrecht; Sicherung; Anspruchsberechtigten; Bauarbeiten; Gerichtskreis; Begehren; Eintragung; Kantons; Bezahlung
119 II 249Architektenvertrag; Haftung für Überschreitung des Kostenvoranschlags (Art. 398 Abs. 2 OR). Wird die vereinbarte Bausumme infolge eines ungenauen Kostenvoranschlags überschritten, haftet der Architekt bei Verschulden für den dem Bauherrn dadurch entstandenen Vertrauensschaden. Dieser Schaden errechnet sich aus der Differenz zwischen den effektiven Erstellungskosten und dem subjektiven Wert der Baute, der sich aufgrund der Vertragsgrundlage ergibt. Architekt; Schaden; Bauherr; Kostenvoranschlag; Bauherrn; Architekten; Schadens; Mehrwert; Differenz; Beklagten; Vertrag; Vertrauen; Haftung; Kostenvoranschlags; Baute; Betrag; Vertrags; Urteil; Überschreitung; Vertrauensschaden; Erstellungskosten; Baukosten; Berufung; Bausumme; Parteien; Rechnung; Obergericht; Bundesgericht; Vorinstanz; Mehrkosten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz ReyBasler Zivilgesetzbuch II2003