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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 672 ZGB vom 2024

Art. 672 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 672 b. Ersatz

1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.

2 Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.

3 Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 672 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210222ForderungKlagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Leistung; Partei; Rungen; Werkvertrag; Sanitär; Bestreite; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; änderung; Gemachte; Vertrag; Bestritt; Bestellt; MwSt; Bestritten; Vereinbart
ZHHG210222ForderungKlagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Leistung; Partei; Rungen; Werkvertrag; Sanitär; Bestreite; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; änderung; Gemachte; Vertrag; Bestritt; Bestellt; MwSt; Bestritten; Vereinbart
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2011 52AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 207 2011 Gesundheitsrecht und Adoption 207 IX. Gesundheitsrecht und Adoption 52 Zweckentfremdung...
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 147 (5A_160/2007)Entschädigung für Bau auf fremdem Boden (Art. 672 Abs. 1 ZGB); gesetzliches Grundpfandrecht. Zur Sicherung der Entschädigung gemäss Art. 672 Abs. 1 ZGB steht dem Anspruchsberechtigten, der mit dem Einverständnis des Grundeigentümers und im Vertrauen darauf gebaut hat, er werde das Grundstück erwerben können, ein - dem Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) analoges - gesetzliches Pfandrecht zu (E. 4). Beschwerde; Bauhandwerker; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundstück; Betrag; Urteil; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Grundeigentümer; Gesetzliche; Bauhandwerkerpfandrechts; Obergericht; Anspruch; Entschädigung; Gesetzliches; Pfandrecht; Kanton; Definitiv; Gerichtlich; Anspruchs; Bauunternehmer; Errichtung; Verlangte; Grundstücks; Ersatzforderung; Zivilsachen; Sicherung; Erwerben; Bauarbeiten
119 II 249Architektenvertrag; Haftung für Überschreitung des Kostenvoranschlags (Art. 398 Abs. 2 OR). Wird die vereinbarte Bausumme infolge eines ungenauen Kostenvoranschlags überschritten, haftet der Architekt bei Verschulden für den dem Bauherrn dadurch entstandenen Vertrauensschaden. Dieser Schaden errechnet sich aus der Differenz zwischen den effektiven Erstellungskosten und dem subjektiven Wert der Baute, der sich aufgrund der Vertragsgrundlage ergibt. Architekt; Schaden; Bauherr; Kostenvoranschlag; Bauherrn; Architekten; Klagte; Schadens; Mehrwert; Subjektiven; Differenz; Beklagten; Vertrag; Effektiven; Vertrauen; Objektive; Haftung; Kostenvoranschlags; Hafte; Vertrags; Baute; Betrag; Urteil; Überschreitung; Erstellungskosten; Aufgr; Baukosten; Vertrauensschaden; Objektiven; Rechnet

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz ReyBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II2003
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