Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 67

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 67 UVG vom 2024

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Art. 67 (1) Führung der Militärversicherung

1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 (2) über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung.

2 Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG (3) sichergestellt ist.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die Suva, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851).
(2) SR 833.1
(3) SR 830.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 67 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2023/449Bull; ’expert; ’il; ’expertise; édecin; égal; éter; était; ’est; édical; égale; également; évrier; èces; ’elle; établi; égué; Assurance; Tarmed; ’assurance; ération; éterminations; écembre; édure

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 05 62_2§ 243 lit. a StG; Art. 80 BVG. Die Steuerbefreiung der Pensionskasse des Bundes Publica als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes und dem BVG subsidiär unterstellte Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich nach der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 80 BVG. Art. 62d RVOG kommt nicht zur Anwendung. Art. 80 Abs. 3 BVG erlaubt es den Kantonen, die Vorsorgeeinrichtungen mit Liegenschaftssteuern zu belasten, unabhängig davon, ob die Liegenschaft unmittelbar einem öffentlichen Zweck oder dem Vorsorgezweck dient. § 243 StG sieht keine Steuerbefreiung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vor.Steuer; Liegenschaft; Steuerbefreiung; Bundes; Liegenschaftssteuer; Vorsorge; Anstalt; Kanton; Recht; Anstalten; Grundstück; Publica; Grundstücke; Gemeinde; Bezug; Zweck; Kantone; Liegenschaften; Vorsorgeeinrichtung; Besteuerung; Luzern; PKB-Gesetz; Vorsorgeeinrichtungen; Freiburg; Steuerpflicht; Gemeinden; Bundesgericht; Bestimmungen
LUA 05 62_1§§ 242, 243 StG. Die Steuerbefreiung der Pensionskasse des Bundes Publica als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes und dem BVG subsidiär unterstellte Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich nach der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 80 BVG. Art. 62d RVOG kommt nicht zur Anwendung. Art. 80 Abs. 3 BVG erlaubt es den Kantonen, die Vorsorgeeinrichtungen mit Liegenschaftssteuern zu belasten, unabhängig davon, ob die Liegenschaft unmittelbar einem öffentlichen Zweck oder dem Vorsorgezweck dient oder nicht. § 243 StG sieht keine Steuerbefreiung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vor.Steuer; Bundes; Liegenschaft; Steuerbefreiung; Grund; Vorsorge; Liegenschaftssteuer; Zweck; Anstalt; Publica; Grundstück; Kanton; Grundstücke; Recht; Anstalten; Liegenschaften; Bezug; Luzern; Vorsorgeeinrichtung; Zwecke; Weisungen; PKB-Gesetz; Gemeinde; Pensionskasse; Besteuerung; Kantone; Vorsorgeeinrichtungen; Steuerpflicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 121 (8C_641/2019) Art. 89 BGG ; Art. 62 Abs. 1 bis ATSG ; Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung. Die Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung, ergibt sich weder aus der allgemeinen Legitimationsklausel noch aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (E. 2.3 und 2.4). Sie ist aber auf dem Weg der Lückenfüllung zu bejahen (E. 2.5). Militärversicherung; Suva-MV; Bundesgericht; Sozialversicherung; Versicherung; Recht; Entscheid; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Hinweis; Legitimation; Interesse; Abteilung; Beschwerdelegitimation; Rechtsfrage; Kommission; Leistung; Grundlage; Verwaltungsgericht; Beschwerdebefugnis; Versicherungsgericht; Regel; Verordnung; Bericht; Urteil; Allianz; Entscheide; Bundesrat
121 II 138Art. 67 UVG; Steuerfreiheit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für kantonale Abgaben (Mehrwertabgabe nach § 8a des basel-städtischen Hochbautengesetzes). Die Steuerbefreiung der SUVA ist in Art. 67 UVG spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 10 GarG; E. 2). Rechtsnatur der raumplanerischen Mehrwertabgabe (Übersicht über Rechtsprechung und Literatur; E. 3). Die SUVA ist von der in § 8a des basel-städtischen Hochbautengesetzes vorgesehenen Mehrwertabgabe befreit (E. 4). Mehrwert; Mehrwertabgabe; Grundstück; Steuer; Bundes; Abgabe; Planung; Bundesgesetz; Kanton; Recht; Abgaben; Unfallversicherung; Kausalabgabe; Bundesgesetzes; Regelung; Grundstückgewinn; Basel; Anstalt; Betrieb; ZAUGG; ZUPPINGER; Grundstückgewinnsteuer; Besteuerung; Reserven; Steuern; Grundstücke; Kausalabgaben; Gebühr; Vorteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5111/2013DatenschutzPerson; Bundes; Interesse; Vorinstanz; Beschwer; Auskunft; Beschwerdeführende; Bundesverwaltung; Öffentlichkeit; Personalverleih; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführenden; Daten; Recht; Dokument; Arbeit; Personen; Betrieb; Zugang; Interessen; Betriebe; Vollzug; Verfügung; Geheimhaltung; Lohnsumme; Informationen; Dokumente; Sinne
A-1439/2006MehrwertsteuerLeistung; Gesellschaft; Leistung; Quot;; Bundes; Gesellschafter; Mehrwertsteuer; Dienstleistung; Leistungsaustausch; Entgelt; MWSTV; Leistungen; Steuer; Recht; Person; Leistungen; Rahmenabkommen; Subvention; Urteil; Medizinaltarife; Entschädigung; Bundesgericht; Tarif; Gewinn; Aufgaben; Entscheid; Gesellschaftern; Bundesverwaltungsgericht; Dienstleistungen