Strafregistergesetz (StReG) Art. 67

Zusammenfassung der Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 67 StReG vom 2025

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Art. 67 Schlussbestimmungen Strafbestimmungen

1 Wer von einer anderen Person einen Sonderprivatauszug verlangt, vorsätzlich verwendet oder weitergibt, ohne nach Artikel 55 Absätze 12 dazu berechtigt zu sein, wird mit Busse bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt. (1)

2 Wer auf dem amtlichen Bestätigungsformular nach Artikel 55 Absatz 4 wissentlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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