Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 67 SchKG vom 2024

Art. 67 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 67 Anhebung der Betreibung A. Betreibungsbegehren

1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:

  • 1. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
  • 2. (1) der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
  • 3. die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
  • 4. die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
  • 2 Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.

    3 Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.

    (1) Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 67 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

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    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPP230001Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKGBetreibung; Betreibungs; Recht; Bussen; Verfahren; Bussenverfügung; Vorinstanz; Kanton; Inkasso; Rechtskraft; Verfügung; Person; Mitarbeiter; Entscheid; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Betreibungsbegehren; Kantons; SchKG; Nichtigkeit; Steueramt; Verfahrens; Bundesgericht; Vertretung; Unterschrift; Sendung; Rechtskraftbescheinigung; Urteil; Zahlungsbefehl
    ZHPS240020Betreibung Nr. 208'169Betreibung; Vorinstanz; Entscheid; Betreibungsamt; Verfahren; Betreibungsbegehren; Parteien; Parteientschädigung; Beschwerdegegner; Zahlung; Forderung; Akten; Vorbringen; Zahlungsbefehl; SchKG; Datum; Bezirksgericht; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Nichtigkeit; Erwägung; Begründung; Rechtsmittel; Gericht; Schuldbetreibung; Konkurs; Bezug; Beschwerdeverfahren; Ausführungen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2018.262DisziplinarverfahrenAnwalt; Anwalts; Betreibung; Anwaltskammer; Recht; Anzeige; Beschwer; Anzeiger; Anzeigerin; Klient; Beruf; Beschwerdeführers; Klienten; Verfahren; Verwaltung; Forderung; Entscheid; Betreibungen; Beweis; Verwaltungsgericht; Urteil; Bundesgericht; Interesse; Verletzung; Betreibungs; Rechtsanwalt; ätzlich
    AGAGVE 2007 17AGVE 2007 17 S.71 2007 Abgaben 71 I. Abgaben 17 Stromgebühren. Der Einzug verfallener Stromgebühren durch Erhöhung des Tarifs...Recht; SchKG; Gemeinde; Elektra; Elektra-Reglement; Geldzahlung; Abgaben; Stromgebühren; Erhöhung; Strombezug; Tilgung; Praxis; Bundesrecht; Tarifs; Entscheid; Schätzungskommission; Bezugspreis; Grundlage; Zahlautomaten; Rechnung; Verwaltungsgericht; Gemeinden; Behörden; Gemeinde-; Stufe; Normen; Hinweisen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Unterhalts; Vollstreckung; Bundes; Gerichtsstand; Schweiz; Kommentar; Anweisung; Schweizer; Urteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Schweizerische; Recht; Entscheid; Bundesgericht; Scheidung; Verfahren; Gesetzgeber; Eheschutz; Sinne; SchKG; SPYCHER
    144 III 425 (5A_8/2018)GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). Betreibung; Betreibungs; SchKG; Betreibungsbegehren; Betreibungsamt; Gebühr; Gläubiger; Betreibungsbegehrens; Rückzug; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Zahlungsbefehls; Eintrag; Eingang; Gebühren; Eintragung; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamtes; Kanton; Eingangs; Verjährung; Vorinstanz; Ausstellung; Zustellung; Entscheid; Urteil; Sachverhalt; Schuldner; Betreibungsbuch

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    StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2021
    StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2021