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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 67 SchKG vom 2024

Art. 67 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 67 Anhebung der Betreibung A. Betreibungsbegehren

1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:

  • 1. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
  • 2. (1) der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
  • 3. die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
  • 4. die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
  • 2 Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.

    3 Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.

    (1) Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 67 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPP230001Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKGBetreibung; Beschwerde; Betreibungs; Recht; Bussen; Verfahren; Bussenverfügung; Vorinstanz; Kanton; Inkasso; Rechtskraft; Verfügung; Person; Mitarbeiter; Entscheid; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Betreibungsbegehren; Kantons; SchKG; Nichtigkeit; Partei; Vorinstanzliche; Unterzeichnet; Zugestellt; Steueramt; Verfahrens; Geltend; Bundesgericht; Vorinstanzlichen
    ZHPS240020Betreibung Nr. 208'169Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Entscheid; Partei; Betreibungsamt; Verfahren; Betreibungsbegehren; Beschwerdegegner; Parteientschädigung; Nichtig; Zahlung; Forderung; Akten; Vorbringen; Zahlungsbefehl; SchKG; Datum; Bezirksgericht; Betreibungsamtes; Vorinstanzliche; Liegende; Aufsichtsbehörde; Nichtigkeit; Erwägung; Beizuziehen; Vorinstanzlichen; Begründung; Rechtsmittel
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2018.262Disziplinarverfahren
    AGAGVE 2007 17AGVE 2007 17 S.71 2007 Abgaben 71 I. Abgaben 17 Stromgebühren. Der Einzug verfallener Stromgebühren durch Erhöhung des Tarifs...
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Unterhalts; Vollstreckung; Bundes; Gerichtsstand; Schweiz; Kommentar; Anweisung; Schweizer; Urteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Schweizerische; Recht; Aufl; Entscheid; Kommentar; Bundesgericht; AArt; Scheidung; Verfahren; Gesetzgeber; Eheschutz; Beschwerde; örtliche; Sinne
    144 III 425 (5A_8/2018)GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). Betreibung; Betreibungs; SchKG; Betreibungsbegehren; Betreibungsamt; Gebühr; Gläubiger; Betreibungsbegehrens; Rückzug; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Zahlungsbefehls; Eintrag; Beschwerde; Eingang; Gebühren; Eintragung; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamtes; Stille; Kanton; Eingangs; Verjährung; Vorinstanz; Ausstellung; Zustellung; Entscheid; Urteil; Sachverhalt

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Kren KostkiewiczKommentar, 19. Auflage2016
    Sabine Kofmel Ehrenzeller Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
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