Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 67

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 67 KVG vom 2024

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Art. 67 Freiwillige Taggeldversicherung Beitritt

1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1 KVAG (1) oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen. (2)

2 Er kann hiefür einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

3 Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden. Kollektivversicherungen können abgeschlossen werden von:

  • a. Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
  • b. Arbeitgeberorganisationen und Berufsverbänden für ihre Mitglieder und die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihrer Mitglieder;
  • c. Arbeitnehmerorganisationen für ihre Mitglieder.
  • (1) SR 832.12
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).

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    Art. 67 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2018/822-Assuré; écis; édecin; écision; Intimée; égale; édical; également; Incapacité; Assurance; -iliaque; -vous; érale; él écembre; Assureur; ères; ériode; établi; éciation; Avait; éléments; Instruction; -iliaques; Dresse
    VD2016/32-Assurance; écision; Assuré; évrier; Intimée; ésiliation; érale; énérale; LAMal; ères; énérales; Indemnité; Incapacité; égal; ésilié; Indemnités; écembre; Avait; également; Assure; édéral; élai; Assureur; Objet
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2018/12Entscheid Art. 67 ff. KVG. Freiwillige kollektive Krankentaggeldversicherung. Leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit lediglich zeitweise dargetan. Zudem ist vorliegend die zeitweise Verweigerung von Taggeldleistungen ebenfalls im Rahmen einer Sanktion einer Mitwirkungspflichtverletzung zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2019, KV 2018/12). ähig; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Quot; Versicherung; Schwester; Beschwerdeführers; Vollmacht; Zeitraum; Arbeitgeber; Anspruch; Mitwirkung; Recht; Behandlung; Mitwirkungspflicht; Bericht; Einsprache; Arbeitsfähigkeit; Taggeldleistung; Person; Dienst; Korrespondenz; Untersuchung
    SGKV-SG 2011/8Entscheid Art. 12a Vo-EG: Zieht eine Person aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zu, wird bei der Festlegung des für die Bemessung der Prämienverbilligung massgebenden Einkommens, auf das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr abgestellt, wenn ein nach Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres fehlt.Art. 12 Abs. 1 Vo-EG: Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung bildet das Reineinkommen nach Steuerrecht. Lohnpfändungen können danach nicht berücksichtigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2012, KV-SG 2011/8)Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein WerzEntscheid vom 1. März 2012in Prämienverbilligung; Kanton; Einkommen; Gallen; Rekurrent; Reineinkommen; Anspruch; Person; Kantons; Steuerrecht; Bezug; Personen; Rekurrenten; Vo-EG; Veranlagung; Steuerdaten; Gemeinde; EG-KVG; Einsprache; Bezugsjahr; Vorinstanz; Verfügung; Berücksichtigung; Veranlagungsberechnung; Anspruchs; Verhältnisse; Gemeindesteuer; Berechnung; Lohnpfändung; Rekurs
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 73 (4A_424/2020)
    Regeste
    Art. 8 ZGB ; Krankentaggeldversicherung; Beweis des Erwerbsausfalls bei Arbeitslosigkeit; Vermutung der Erwerbstätigkeit. Die tatsächliche Vermutung, dass eine arbeitslose Person ohne Krankheit erwerbstätig wäre, gilt nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Aussprechen der Kündigung eintrat (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2 und 3.3).
    Arbeit; Urteil; Vermutung; Kündigung; Person; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsverhältnis; Erkrankung; Recht; Erwerbstätigkeit; Zeitpunkt; Beweis; Krankheit; Bundesgericht; Rechtsprechung; Taggelder; Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Arbeitslosigkeit; Wahrscheinlichkeit; Eintritt; Erwerbsausfall; ündigt
    142 III 671 (4A_10/2016)Art. 20 Abs. 3 VVG; Verzugsfolgen; Ruhen der Leistungspflicht. Ist der Schuldner mit der Zahlung der Prämie in Verzug, ruht die Leistungspflicht des Versicherers; es besteht keine Leistungspflicht für versicherte Ereignisse, die während der Zeitdauer des Verzugs eintreten (E. 2.3).
    Regeste b
    Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls; Zeitpunkt. Auslegung eines Vertrags über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls mit der (krankheitsbedingten) Arbeitsunfähigkeit (E. 3).
    Versicherung; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsfall; Krankheit; Ereignis; Bundesgericht; Eintritt; Krankentaggeld; Urteil; Krankentaggeldversicherung; FUHRER; Leistungspflicht; Verzug; SCHAER; Vertrag; Taggeld; Vorinstanz; Schaden; Vertrags; Primärereignis; Deckung; Verzugs; Leistungen; Versicherungsvertrag; Ansicht