AHVG Art. 67 - Rechnungslegung

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 67 AHVG vom 2025

Art. 67 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 67 (1) Rechnungslegung

1 Für die Rechnungslegung der Ausgleichskassen gilt der Grundsatz der Transparenz.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er regelt insbesondere, wie:

  • a. der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle andererseits zu gestalten ist;
  • b. die Verwaltungskosten und ihre Finanzierung auszuweisen sind;
  • c. die Buchführung und die Rechnungslegung der Ausgleichskassen zu gestalten sind;
  • d. die Buchführung und die Rechnungslegung der kantonalen Sozialversicherungsanstalt, der nach Artikel 61 Absatz 1bis eine kantonale Ausgleichskasse angeschlossen ist, zu gestalten sind.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes.

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    97 V 144Art. 16 Abs. 3 und 30 ter AHVG. Die absolute Verwirkungsnorm, wonach "zuviel bezahlte Beiträge" nach 5 Jahren nicht mehr rückzahlbar sind, findet keine Anwendung auf ungeschuldete Zahlungen Nichtversicherter. Von diesen als Beiträge entrichtete Summen werden jedenfalls nicht vor Ablauf von 10 Jahren rentenbildend, bleiben aber bis dahin rückzahlbar. Beiträge; Ausgleichskasse; Nichtversicherte; Recht; Schweiz; Verwirkung; Rente; Hochberger; Anton; Verfügung; Rückerstattung; Frist; Verwaltung; Renten; Bundesamt; Wohnsitz; Nichtversicherten; Sozialversicherung; Anspruch; Nichtversicherter; Beitragsverfügung; Zahlung; Altersrente; Beitragspflicht; ürde