Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 66d

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 66d MVG vom 2024

Art. 66d Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 66d Einzelheiten

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich:

  • a. die Art der Erhebung der Prämie;
  • b. die Reduktion der Prämie für Versicherte mit niedrigen Einkommen; und
  • c. das Verfahren zur Anpassung der Prämie an die Entwicklung der Kosten.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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