MVG Art. 66a - Finanzierung

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 66a MVG vom 2024

Art. 66a Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 66a Prämien der beruflich Versicherten und der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten Finanzierung

Folgende Leistungen der Militärversicherung werden durch Prämien finanziert:

  • a. Leistungen bei Krankheit und Nichtberufsunfall für beruflich Versicherte;
  • b. Leistungen bei Krankheit und Unfall für bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherte.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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