Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 66a

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 66a AHVG vom 2025

Art. 66a Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 66a (1) Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

Folgende Personen müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen offenlegen:

  • a. die Mitglieder des Kassenvorstandes einer Verbandsausgleichskasse;
  • b. die Mitglieder der Verwaltungskommission einer kantonalen Ausgleichskasse;
  • c. der Kassenleiter, seine Stellvertretung sowie die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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