ZGB Art. 669 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 669 ZGB vom 2025

Art. 669 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 669 Abgrenzungspflicht

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 669 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB100053Eigentum / BesitzesschutzGrundstück; Beklagten; Grundbuch; Berufung; Kat-Nr; Kläger; Klägers; Recht; Urteil; Grundstücks; Vorinstanz; Beweis; Fläche; Grundstücke; Grenzlinie; Grenzverlauf; Eigentum; Länge; Verfahren; Parteien; Ziffer; Urteils; Kaufvertrag; Grundstücksteil; Gericht; Grundstückkaufvertrag; Situationsplan; Planskizze; Grundstückes
VDHC/2020/436été; ètre; éomètre; écis; écision; Commission; ètres; éomètres; ’au; édure; édé; évrier; établi; édéral; Autorité; ’autorité; était; élai; érant; étant; Action; éomètres-assesseurs
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Meier-HayozBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1965