OR Art. 669 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 669 OR from 2025

Art. 669 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 669 (1)

(1) Repealed by No I 1 of the FA of 23 Dec. 2011 (Financial Reporting Law), with effect from 1 Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

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Art. 669 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210152ForderungBeklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung
ZHHG100356ForderungSchaden; Beklagte; Beklagten; Recht; Überschuldung; Beteiligungen; Sanierung; Rückstellung; Bilanz; Gesellschaft; Verwaltungsrat; Sacheinlage; Konzern; Mandat; Pflicht; Rechnung; Rückstellungen; Forderung; Reserven; Transaktion; Verbuchung; Klage; Hinweis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2021.59-Beschuldigte; Apos; Beschuldigten; Urkunde; Konto; Urkunden; Kredit; Unterschrift; Staat; Münz; Beweis; Täter; Recht; Auszahlung; Staatsanwalt; Hausdurchsuchung; Beleg; Urkundenfälschung; Kunde; Betrag; Dokument; Unterlagen; Geldstrafe; Bankkunde; Urteil
SGI/1-2015/163, 164Entscheid Art. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 58 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Eine Kapital; Vorinstanz; Rekurrentin; Gewinn; Recht; Rekurs; Investment; Kanton; Gesellschaft; Reingewinn; Eigenkapital; Konto; Zahlung; Verwaltung; Steuern; Veranlagung; Kapitalrückzahlung; Bundessteuer; Steuerpflichtigen; Steueramt; Erträge; Kapitalrückzahlungen; Entscheid; ässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 IV 12Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung, kaufmännische Buchführung. Eventualverpflichtungen sind in der Jahresrechnung auszuweisen. Die Unterlassung der Buchung erfüllt, soweit die Jahresrechnung ein besseres Bild als in Wirklichkeit zeigt, den Tatbestand der Falschbeurkundung (E. 8). Der vom Verwaltungsrat zuhanden der Revisionsstelle abgegebenen Vollständigkeitserklärung kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Änderung der Rechtsprechung; E. 9).
Vollständigkeit; Revision; Revisionsstelle; Vollständigkeitserklärung; A-Holding; A-Finanz; Falschbeurkundung; Verwaltungsrat; Urkunde; Darlehen; Buchführung; Bilanz; Jahresrechnung; B-Holding; Eventualverpflichtung; Glaubwürdigkeit; Prüfung; Wertberichtigung; Abschluss; Recht; Verwaltungsrates; Darlehens; D-Bank; Buchung
122 IV 279Art. 159 Abs. 1 aStGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50, Art. 57 Abs. 2 und 4, Art. 59 Abs. 1 und 3 BVV 2; ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil einer Personalvorsorgestiftung, Gewährung erheblich gefährdeter Darlehen an den Arbeitgeber; Vermögensschaden, Vorsatz. Eine Vermögensgefährdung stellt einen Vermögensschaden dar, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (E. 2a). Wer als Vorsitzender einer Personalvorsorgestiftung Arbeitgeberfirmen erheblich gefährdete Darlehen gewährt, schädigt damit die Stiftung am Vermögen (E. 2c). Weiss er um diese Gefährdung oder nimmt er sie zumindest in Kauf, ist er wegen ungetreuer Geschäftsführung strafbar (E. 2d). Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen (E. 2e). Firmen; Darlehen; Vorsorge; Vermögens; Stiftung; Vorsorgeeinrichtung; Beschwerdegegner; Arbeitgeber; Firmengruppe; Anlage; Geschäftsführung; Vorinstanz; Urteil; Gefährdung; Konkurs; Personalvorsorgestiftung; Vermögensschaden; Vorsatz; Stiftungen; Prozent; Tatbestand; Anlagen; Schaden; Sicherheit; Bezirksgericht; Recht; Darlehens

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5581/2012Energie (Übriges)Über; Übertragung; Übertragungsnetz; Beschwerdeführerinnen; Übertragungsnetze; StromVG; Übertragungsnetzes; Recht; Verfahren; Entschädigung; Vorinstanz; Enteignung; Verfügung; Bundes; Dispositiv; Überführung; Bewertung; Dispositiv-Ziffer; Netzgesellschaft; Verfahrens; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; Werts; Grundstück; Transaktion; önne
A-1556/2006MehrwertsteuerEigenverbrauch; Steuer; Zeitwert; Eigenverbrauchs; Mehrwertsteuer; Steuerpflicht; Bundesverwaltungsgericht; Eigenverbrauchsteuer; Anlagevermögen; Verfahren; Abschreibung; Entscheid; Bemessung; Recht; Einsprache; Wegfall; Buchwert; Vorinstanz; Verwaltung; Bemessungsgrundlage; Begründung; Zeitpunkt; MWSTG; Einspracheentscheid; Ermittlung; Zeitwertes; Bundesgesetz; Urteil; ührt