Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 667

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 667 ZGB vom 2024

Art. 667 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 667 A. Inhalt I. Umfang

1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.

2 Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 667 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220003Kündigungsanfechtung / ErstreckungBerufung; Berufungskläger; Miete; Vermieter; Mietvertrag; Kündigung; Mieter; Vermieterin; Mietverhältnis; Parteien; Recht; Lagerhalle; Berufungsbeklagte; Pfäffikon; Mietgericht; Bezirks; Urteil; Geschäftsräume; Mietobjekt; Erstreckung; Grundstück; Vertrag; Obergericht; Entscheid; Vorinstanz; Kündigungsschutz; Vermieters
ZHLB180034ForderungBaurecht; Baurechts; Grundstück; Parteien; Zinssatz; Vorinstanz; Basis; Baurechtsvertrag; Baurechtszins; Recht; Basislandwert; Verkehr; Verkehrswert; Baute; Berufung; Vertrag; Baurechtsvertrages; Anpassung; Grundstücks; Betrag; Beklagten; Hypothek; Gehör; Landwert; Entscheid; überbaut
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 08 3Art. 667 Abs. 2, Art. 779 ZGB; § 109 Abs. 2 PBG; §§ 3 und 13 PV. Die Zuweisung der Perimeterbeitragspflicht richtet sich nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes und der Perimeterverordnung, nicht nach allfälligen zivilrechtlichen Abreden im Baurechtsvertrag (E. 3).

Die Beitragspflicht trifft den Inhaber eines selbständigen und dauernden Baurechts (und nicht den Grundstückseigentümer), wenn er den mit der Erschliessungsanlage entstandenen Vorteil tatsächlich sofort nutzen kann (E. 4).
Baurecht; Baurechts; Grundstück; Perimeter; Erschliessung; Recht; Bauberechtigte; Grundeigentümer; Eigentümer; Perimeterverordnung; Beitragspflicht; Grundstücke; Anlage; Bauberechtigten; Anlagen; Beitragsschuld; Beitragsschuldner; Gemeinde; Werke; Beiträge; Auslegung; Regel; Strasse; Grundstücks; Bauten; W-strasse; Interesse
LUA 08 2Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; §§ 2 und 3 PV; § 61 Abs. 1 StrG. Bestimmung des Beitragsschuldners im Zusammenhang von eingeräumten Baurechten bei öffentlichen Werken bzw. vorliegend bei einer privaten Erschliessungsstrasse. Das selbständige und dauernde Baurecht ist zivilrechtlich ein Grundstück. Das Baurechtsgrundstück ist dementsprechend begrifflich als Grundstück im Sinn von § 3 Abs. 2 PV zu verstehen, welches bei der vorliegenden Interessenlage anstelle des Grundstücks der Baurechtsgeberin als interessiertes Grundstück und demnach als perimeterpflichtiges Grundstück für die Kosten einer Privatstrasse heranzuziehen ist.Baurecht; Baurechts; Grundstück; Perimeter; Erschliessung; Recht; Grundeigentümer; Bauberechtigte; Eigentümer; Beitragspflicht; Perimeterverordnung; Anlage; Bauberechtigten; Anlagen; Beitragsschuld; Gemeinde; Werke; Grundstücke; Regel; Beitragsschuldner; Grundstücks; X-strasse; Beiträge; Strasse; Baukosten; Auslegung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 128 (1C_232/2014)Enteignungsentschädigung wegen direkten Überflugs. Die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Fluglärm genügt für sich allein nicht, um einen direkten Eingriff in den Luftraum eines überflogenen Grundstücks zu begründen; entscheidend ist vielmehr, ob spezielle, für den Überflug typische Beeinträchtigungen physischer oder psychischer Art vorliegen (E. 2.2). Dies durften die Vorinstanzen hier (regelmässiger Überflug mit Grossraumflugzeugen im Landeanflug auf rund 350 m Höhe) aufgrund ihres Augenscheins verneinen (E. 2.4).
Regeste b
Entschädigung wegen Enteignung nachbarlicher Abwehransprüche gegen übermässigen Fluglärm; Kriterium der Nichtvorhersehbarkeit. Festhalten am Stichtag des 1. Januar 1961 auch für die erst ab 2003 regelmässig durchgeführten Südanflüge auf den Flughafen Zürich. Daran ändert auch der Militärflugplatz Dübendorf nichts, der die Möglichkeit ziviler Südanflüge bis zur Einstellung des Militärjetbetriebs beschränkte (E. 3).
Überflug; Fluglärm; Überflugs; Flughafen; Entschädigung; Südanflüge; Bundesverwaltungsgericht; Lärm; Dübendorf; ESchK; Höhe; Grundstück; Bundesgericht; Eigentum; Flugzeug; Luftraum; Enteignung; Militärflugplatz; Eigentums; Urteil; Gockhausen; Grundstücke; Flugzeuge; öglich
142 II 136Enteignungsentschädigung wegen direkten Überflugs; Umfang und Berechnung des Minderwerts, insbesondere wenn nur ein Teil des Grundstücks überflogen wird (Art. 16 ff. EntG). Übersicht über den Streitstand (E. 2). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach der Eigentümer einer direkt, in geringer Höhe überflogenen Parzelle auch für den fluglärmbedingten Minderwert entschädigt wird, unabhängig von der Vorhersehbarkeit der Immissionen, ist festzuhalten (E. 3.4). Zu entschädigen ist grundsätzlich der Minderwert des gesamten Grundstücks und nicht nur des direkt überflogenen Teils (E. 3.5). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich bei Parzellen rechtfertigen, die mit mehreren Wohnbauten überstellt oder sehr gross sind (E. 3.6). Der fluglärmbedingte Minderwert von Ertragsliegenschaften darf auch in Gemeinden mit abendlichen und nächtlichen Ostanflügen nach dem hedonischen Modell ESchK berechnet werden (E. 4). Rechtfertigung und Berechnung eines Zuschlags zur Abgeltung der lärmunabhängigen Aspekte des direkten Überflugs (E. 7). Überflug; ESchK; Parzelle; Grundstück; Modell; Entschädigung; Minderwert; Bundes; Grundstücks; Recht; Zuschlag; Parzellen; Überflugs; Bundesverwaltungsgericht; Fluglärm; Lärm; Urteil; MIFLU; Verkehrswert; Überflugkorridor; Mehrfamilienhäuser; Liegenschaft; Flughafen; Enteignung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2536/2018EnteignungNürensdorf; Überflug; Liegenschaft; Lärm; Recht; Studie; Vorinstanz; Piste; Entschädigung; Bundesgericht; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Minderwert; Quot;; Flughafen; Schaden; Anflug; Grund; Korridor; Flugzeug; Ostanflüge; Höhe; Enteignung; Beweis; Verfahren; Rechtsprechung; ESR-Studie; Daten; Hinsicht
A-4923/2017ExpropriationRsquo;; Rsquo;a; Rsquo;un; édé; édéral; Tribunal; été; Rsquo;une; être; érêt; Rsquo;au; écision; Genève; Rsquo;est; érieure; ;autorité; Rsquo;autorité; ;exproprié; égale; Ville; Rsquo;art; également; Rsquo;en; énale; éthode; ;indemnité; ;expropriation; ;estimation; écisions; étaire

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz Rey, Geiser, WolfBasler Kommentar Zivilgesetz- buch2019
-Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II2003