ZGB Art. 666 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 666 ZGB vom 2025

Art. 666 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 666 Verlust

1 Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.

2 Der Zeitpunkt, auf den im Falle der Enteignung der Verlust eintritt, wird durch das Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone bestimmt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 666 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK1-15-16vorsorgliche Massnahmen (Grundbuchsperre) und SistierungMiteigentum; Miteigentums; Nutzniessung; Berufung; Miteigentumsanteil; Recht; Berufungs; Grundbuch; Kommentar; Entscheid; Versteigerung; Verfahren; Maloja; Grundstück; Bezirks; Miteigentumsanteils; Aufhebung; Bezirksgericht; Sistierung; Liegenschaft; Nutzniessungsrecht; Ehefrau; Berufungskläger; Grundbuchsperre; Basler; Gesuch
GRZK1-15-17vorsorgliche Massnahmen (Grundbuchsperre) und SistierungMiteigentum; Miteigentums; Nutzniessung; Berufung; Miteigentumsanteil; Recht; Berufungs; Grundbuch; Kommentar; Entscheid; Versteigerung; Verfahren; Maloja; Grundstück; Bezirks; Miteigentumsanteils; Aufhebung; Bezirksgericht; Sistierung; Liegenschaft; Nutzniessungsrecht; Ehefrau; Berufungskläger; Grundbuchsperre; Basler; Gesuch

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 216Art. 666 Abs. 1, Art. 964 und 965 ZGB; Dereliktion eines Stockwerkeigentumsteils. Als absoluter Untergangsgrund für das Grundeigentum gemäss Art. 666 Abs. 1 ZGB kann sich die Dereliktion auf einen Teil des Stockwerkeigentums beziehen (E. 3.2.1). Schicksal des aufgegebenen Teils des Stockwerkeigentums (E. 3.2.3). Bedingungen für die Löschung des Eigentumsrechts im Grundbuch (E. 3.3.1) und hierfür erforderliche Belege (E. 3.3.2). été; étage; étaire; étaires; étages; éré; éréliction; STEINAUER; édé; Verzicht; Tribunal; Inscription; équisition; LIVER; MEIER-HAYOZ; édéral; éclaration; ération; LFAIE; Immeuble; Cité; Kommentar; Nature; Eigentum; écis; PIOTET; érant; Arrêt; Utilisation; Registre
102 Ia 553Enteignungsverträge; Art. 2 ÜbBest. BV Für einen schon in einfacher Schriftform gültigen öffentlichrechtlichen Enteignungsvertrag besteht erst Raum nach formgerechter Einleitung des Enteignungsverfahrens. Verträge auf Grundstücksabtretung, die vor Verfahrenseinleitung abgeschlossen werden, unterstehen dem Privatrecht und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Die Regelung eines kantonalen Enteignungsgesetzes, wonach eine einfache schriftliche Zustimmungserklärung des Eigentümers das ordentliche Enteignungsbewilligungsverfahren ersetzt und schon für sich allein die Abtretungspflicht gültig begründet, steht im Widerspruch zum Bundeszivilrecht (E. 4). Enteignung; Gemeinde; Enteignungsgericht; Verfahren; Abtretung; Enteignungsrecht; Expropriation; Abtretungspflicht; Enteignungsverfahren; Vereinbarung; Recht; Vertrag; Grundeigentümer; Einsprache; Plangenehmigung; Entschädigung; Zustimmung; Zustimmungserklärung; Enteignungsrechtes; Grundstück; Reinach; Gültigkeit; Sinne; Eigentümer; Verwaltungsgericht; Beurkundung; Kanton