Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 662

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 662 ZGB vom 2024

Art. 662 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 662 b. Ausserordentliche Ersitzung

1 Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war.

3 Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Gerichts erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch abgewiesen worden ist.


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Art. 662 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2018/484-étaire; Appel; érêt; étaires; Accès; Exercice; écis; ésident; Commune; Impasse; Président; état; écision; «lImpasse; ébouché; -fonds; étant; éder; également; Assiette; Intérêt; ésente; Arrondissement; êcher; épens
VDHC/2015/655-été; ètre; Appel; écis; Usage; éomètre; étage; Expert; Appelante; écision; établi; éfini; étaire; étages; èglement; érimètre; Lappel; églementaire; état; ésident; étant; éfenderesse; âtiment; Lexpert
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 1530Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes; Treu und Glauben. § 209 Abs. 1 PBG; Art. 4 BV. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes schafft in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ganz oder teilweise entgegensteht. Dies ist dann der Fall, wenn der baupolizeiwidrige Zustand während annähernd 20 Jahren von den Behörden und den Nachbarn hingenommen wurde und die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwerwiegt.

Aufschüttung; Beseitigung; Recht; Baubewilligung; Zustand; Baugrundstück; Hanglage; Gemeinde; Terrainveränderung; Zustandes; Charakter; Beseitigungsverfügung; Grundsatz; Glauben; Höhe; Rechtslage; Anlage; Wiederherstellung; Häfelin/Müller; Strasse; Behörden; Terrainveränderungen; ältnismässig
AGAGVE 2005 121AGVE 2005 121 S.568 2005 Verwaltungsbehörden 568 121 Repressives Immissionsschutzverfahren bei einem bestehenden Kulturbetrieb....Lärm; Immission; Stadt; Anlage; Konzert; Stadtrat; O-Saal; Musik; Anwohner; Umwelt; Konzerte; Umweltschutz; Betrieb; Verfahren; Kulturbetrieb; Immissionen; Schall; Recht; Sinne; Interesse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 150Art. 731 Abs. 3 ZGB; Ersitzung einer Grunddienstbarkeit. Gehört ein Grundstück zum unverteilten Nachlass, ist eine Ersitzung des Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen. Fällt eine Eigentumsersitzung ausser Betracht, kann nach Art. 731 Abs. 3 ZGB auch eine Ersitzung einer Grunddienstbarkeit nicht in Frage kommen. Daran ändert nichts, dass die Eigentumsersitzung im Grundbuch vollzogen wurde (E. 2). Ein Teil eines ungültigen Erbteilungsvertrages kann als Dienstbarkeitsvertrag selbständigen Bestand haben, wenn dieser Teil hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen an einen Dienstbarkeitsvertrag entspricht (E. 3). Hausteil; Ersitzung; Grundstück; Vereinbarung; Christina; Grunddienstbarkeit; Eigentum; Grundstücke; Grundbuch; Veulta; Alleineigentum; Kanton; Urteil; Placidus; Parzelle; Kantonsgericht; Hausteile; Erbteilung; Eigentums; Dienstbarkeitsvertrag; Guido; Töchter; Hauses; Korridor; Vertrag; Liegenschaft; Frida; Berufung; Anforderungen
116 II 267Ausserordentliche Ersitzung eines Grundstücks, wenn der eingetragene Eigentümer während dreissig Jahren tot oder für verschollen erklärt ist (Art. 662 Abs. 2 ZGB). Haben ein Erbe bzw. dessen Rechtsnachfolger während mindestens dreissig Jahren seit dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers ein Grundstück besessen, hat aber die Erbteilung noch nicht stattgefunden, so steht ihnen kein Anspruch auf eine ausserordentliche Ersitzung der Liegenschaft zu. Kann eine Erbteilung nicht nachgewiesen werden, geht vielmehr das Recht der Erbengemeinschaft, sich im Grundbuch als Eigentümer eintragen zu lassen, dem Ersitzungsanspruch der Besitzer vor. Grundbuch; Ersitzung; Erben; Eigentümer; Grundstück; Recht; Eintrag; Erbteilung; Beklagten; Obergericht; Eintragung; Teilung; Grundbuchblatt; Kanton; Grundstücks; Vorinstanz; Urteil; Sinne; Eigentum; Auffassung; Liegenschaft; Erbengemeinschaft; Parzelle; Ersitzungsfrist; Rechte; Erbteilungsvertrag; Eigentümers