Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 661

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 661 ZGB vom 2024

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Art. 661 5. Ersitzung a. Ordentliche Ersitzung

Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.


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Art. 661 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2019/205-Assistance; Chambre; énéfice; écision; édéral; Action; écembre; épourvu; évrier; ésident; élégué; élai; ères; ération; Espèce; Examen; Héritier; échu; Agissant; Absence; étant; éposé; écisions
VDHC/2017/1105-été; ébiteur; Appel; éancier; édéral; éanciers; éné; évocation; écembre; épens; Usufruit; éjudice; énéficiaire; évrier; étaient; étant; éter; Action; écision; état; Intention; égal; évoqué; éalisation
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 121AGVE 2005 121 S.568 2005 Verwaltungsbehörden 568 121 Repressives Immissionsschutzverfahren bei einem bestehenden Kulturbetrieb....Lärm; Immission; Stadt; Anlage; Konzert; Stadtrat; O-Saal; Musik; Anwohner; Umwelt; Konzerte; Umweltschutz; Betrieb; Verfahren; Kulturbetrieb; Immissionen; Schall; Recht; Sinne; Interesse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 196Ordentliche Ersitzung einer Grundlast (Art. 661 ZGB , Art. 731 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB, Art. 783 Abs. 3 ZGB, Art. 788 Abs. 2 ZGB und Art. 919 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR). Wasserbezugsrechte, die wegen Formmangels zu Unrecht im Grundbuch eingetragen sind, können ersessen werden (E. 2b). Wasserbezugsrecht; Grundlast; Wasserbezugsrechte; Grundbuch; Ersitzung; Appellationshof; Beklagten; Kommentar; Berufung; Recht; X-Wasserversorgung; Dienstbarkeiten; Verpflichtung; Urteil; Löschung; Wasserlieferung; Grunddienstbarkeit; Zürcher; Unrecht; Abgeordnetenversammlung; Gemeindeverband; Beschluss; Klage; Grundbuchblatt; ürden
113 II 236Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen (Art. 661 ff. ZGB). 1. Die Vermutung zulasten des Privateigentums, die Art. 664 Abs. 2 ZGB aufstellt, steht der ausserordentlichen Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen entgegen (E. 5). 2. Da im vorliegenden Fall eine ordentliche Ersitzung zur Diskussion steht, die sich ihrerseits auf einen unrichtigen (weil ausserordentliche Ersitzung annehmenden) Grundbucheintrag stützt, kann offenbleiben, ob die ordentliche Ersitzung von Eigentum an herrenlosen und öffentlichen Sachen schlechthin ausgeschlossen ist (E. 6). Ersitzung; Eigentum; Sachen; Grundbuch; Andeer; Recht; Berufung; Kanton; Alpgenossenschaft; Durnan; Private; Privateigentum; Kommentar; Gemeinde; Kantons; Gewässer; Vermutung; Graubünden; Bundesprivatrecht; Gemeingebrauch; Urteil; Privateigentums; Grundbuchvermessung; Grundstück-Nr; Kantonsgericht; MEIER-HAYOZ; Berufungsklägerin; Sinne; Plan-Nr