OR Art. 661 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 661 OR from 2025

Art. 661 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 661 Calculation method

Unless the articles of association provide otherwise, the share of the profits and the proceeds of liquidation are calculated in proportion to the amounts paid up on the share capital.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.75-Dividende; Dividenden; Generalversammlung; Aktionär; Aktien; Recht; Anfechtung; Rekurrentin; Dividendenausschüttung; Nichtigkeit; Schenkung; Vorinstanz; Anfechtungs; Aktiengesellschaft; Beschlüsse; Beschluss; Kapital; Aktionäre; Gleichbehandlungsgebot; Dividendenbeschlüsse; Anfechtbarkeit; Generalversammlungsbeschlüsse; Generalversammlungen; Aktionärinnen; Anfechtungsklage; Personen; Generalversammlungsbeschluss; Kapitaleinlage; ögensmässige
SOSGSTA.2019.75-Dividende; Dividenden; Recht; Vorinstanz; Generalversammlung; Aktionär; Rekurrentin; Entscheid; Aktien; Dividendenausschüttung; Bundes; Nichtigkeit; Leistung; Beschluss; Kapital; Dividendenbeschlüsse; Anfechtung; Person; Steuergericht; Schenkung; Aktionäre; Verwaltungsrat; Leistung; Bundesgericht; Anfechtungs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
86 II 221Sicherungsübereignung von Grundstücken. Zulässigkeit. Rechtsgrund. Ernstgemeinter Kauf mit Rückkaufsrecht des Veräusserers. oder reine Sicherungsübereignung? Form des Vertrags auf Übertragung von Grundeigentum (Art. 657 Abs. 1 ZGB, Art. 216 Abs. 1 OR). Fall, dass der öffentlich beurkundete Vertrag nicht den richtigen Kaufpreis oder nicht den wahren Rechtsgrund der Eigentumsübertragung angibt. Nach Treu und Glauben unbeachtlicher Formmangel (Art. 2 ZGB). Kauf; Rücktritt des Verkäufers bei Verzug des Käufers (Art. 214 OR). Der Verkäufer, der sich das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, verliert dieses beim Grundstückkauf nicht mit dem Besitzesübergang, sondern erst mit der Eintragung des Käufers im Grundbuch (Art. 214 Abs. 3 und Art. 221 OR). Verwirkung des Rücktrittsrechts aus Art. 214 Abs. 1 OR infolge Versäumung der sofortigen Anzeige im Sinne von Art. 214 Abs. 2 OR schliesst ein Vorgehen nach Art. 107 ff. OR nicht aus. Mehrmalige Nachfristsetzung. Erklärung des Rücktritts für den Fall der Nichteinhaltung der Nachfrist. Fritschi; Studer; Vertrag; Liegenschaft; Liegenschaften; Recht; Eigentum; Kaufpreis; Kaufvertrag; Vertrags; Darlehen; Forderung; Grundbuch; Sicherung; Rücktritt; Betrag; Schuld; Eigentums; Grundstück; Erben; Zahlung; Eigentümer; Abmachung; Übertragung; Grundpfandschulden; Wille; Sicherheit; übertragen; Sinne; Kaufsrecht