Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 661 OR vom 2025

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Art. 661 Berechnungsart

Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge zu berechnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.75-Dividende; Dividenden; Generalversammlung; Aktionär; Aktien; Recht; Anfechtung; Rekurrentin; Dividendenausschüttung; Nichtigkeit; Schenkung; Vorinstanz; Anfechtungs; Aktiengesellschaft; Beschlüsse; Beschluss; Kapital; Aktionäre; Gleichbehandlungsgebot; Dividendenbeschlüsse; Anfechtbarkeit; Generalversammlungsbeschlüsse; Generalversammlungen; Aktionärinnen; Anfechtungsklage; Personen; Generalversammlungsbeschluss; Kapitaleinlage; ögensmässige
SOSGSTA.2019.75-Dividende; Dividenden; Recht; Vorinstanz; Generalversammlung; Aktionär; Rekurrentin; Entscheid; Aktien; Dividendenausschüttung; Bundes; Nichtigkeit; Leistung; Beschluss; Kapital; Dividendenbeschlüsse; Anfechtung; Person; Steuergericht; Schenkung; Aktionäre; Verwaltungsrat; Leistung; Bundesgericht; Anfechtungs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
86 II 221Sicherungsübereignung von Grundstücken. Zulässigkeit. Rechtsgrund. Ernstgemeinter Kauf mit Rückkaufsrecht des Veräusserers. oder reine Sicherungsübereignung? Form des Vertrags auf Übertragung von Grundeigentum (Art. 657 Abs. 1 ZGB, Art. 216 Abs. 1 OR). Fall, dass der öffentlich beurkundete Vertrag nicht den richtigen Kaufpreis oder nicht den wahren Rechtsgrund der Eigentumsübertragung angibt. Nach Treu und Glauben unbeachtlicher Formmangel (Art. 2 ZGB). Kauf; Rücktritt des Verkäufers bei Verzug des Käufers (Art. 214 OR). Der Verkäufer, der sich das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, verliert dieses beim Grundstückkauf nicht mit dem Besitzesübergang, sondern erst mit der Eintragung des Käufers im Grundbuch (Art. 214 Abs. 3 und Art. 221 OR). Verwirkung des Rücktrittsrechts aus Art. 214 Abs. 1 OR infolge Versäumung der sofortigen Anzeige im Sinne von Art. 214 Abs. 2 OR schliesst ein Vorgehen nach Art. 107 ff. OR nicht aus. Mehrmalige Nachfristsetzung. Erklärung des Rücktritts für den Fall der Nichteinhaltung der Nachfrist. Fritschi; Studer; Vertrag; Liegenschaft; Liegenschaften; Recht; Eigentum; Kaufpreis; Kaufvertrag; Vertrags; Darlehen; Forderung; Grundbuch; Sicherung; Rücktritt; Betrag; Schuld; Eigentums; Grundstück; Erben; Zahlung; Eigentümer; Abmachung; Übertragung; Grundpfandschulden; Wille; Sicherheit; übertragen; Sinne; Kaufsrecht