Zollgesetz (ZG) Art. 66
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 66 ZG vom 2023
Art. 66 Überwachung und Bestandesaufzeichnungen
1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss über alle eingelagerten sensiblen Waren Bestandesaufzeichnungen führen. Das BAZG regelt deren Form.
2 In der Bewilligung zum Betrieb eines Zollfreilagers kann vorgesehen werden, dass die Pflicht, Bestandesaufzeichnungen zu führen, der Einlagererin oder dem Einlagerer obliegt.
3 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:a. die Waren während ihres Verbleibs im Zollfreilager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;b. die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; undc. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.
4 Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 3 eine Sicherheit leistet.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.