Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 66

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 66 SchKG vom 2025

Art. 66 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 66 Bei auswärtigem Wohnsitz des Schuldners oder bei
Unmöglichkeit der Zustellung

1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.

2 Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.

3 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post. (1)

4 Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:

  • 1. der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
  • 2. der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
  • 3. der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist. (1)
  • 5 … (3)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 66 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230135Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Betreibungen Nr. ... und ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf / Wiederherstellung der RechtsvorschlagsfristBetreibung; Recht; Betreibungsamt; Wohnsitz; SchKG; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Publikation; Vorinstanz; Gläubiger; Untervermieterin; Zustellung; Aufenthalt; Frist; Entscheid; Aufenthaltsort; Partnerin; Rechtsmissbrauch; Betreibungen; Betreibungsamtes; Schuldner; Auskunft; Abklärungen; Zahlungsbefehls; Zahlungsbefehle; Beschwerdeverfahren
    ZHPS190221Betreibungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Zahlungsbefehl; Zahlungsbefehle; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Betreibungen; Zustellung; Betreibungsamtes; Publikation; Kanton; Entscheid; Recht; Kantons; Begründung; Beschluss; Stadt; Akten; Aufsichtsbehörde; Beschwerdegegner; Bekanntmachung; Schweizerischen; Bezug; Veröffentlichung; Feststellung; Verfahren; Voraussetzungen; önne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSCBES.2022.17-Betreibung; Zustellung; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Pfändungsankündigung; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Konkurs; Dorneck; Thierstein; Zahlungsbefehls; Person; Recht; Urteil; Gläubiger; Urkunde; Schuldner; Unterschrift; Haager; Übereinkommen; Arrest; Zivil; Basler; Kommentar; Basel; Aufsichtsbehörde; Dorneck-Thierstein; Beschwerdeführers
    SOSCBES.2020.93-Betreibung; Zustellung; Betreibungs; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Recht; SchKG; Verordnung; Rechtsvorschlag; Bundes; Zahlungsbefehls; Schuldner; Wohnsitz; Frist; Postfach; Verfahren; Mitteilung; Justiz; Richt; Wiederherstellung; Verfahrensrecht; Covid-; Empfänger; Betreibungsamtes; -Verordnung; Konkurs; E-Mail; Rechtsvorschlags; BA-Nr
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 III 25 (5A_665/2011)Art. 72 Abs. 1 SchKG; Zustellung des Zahlungsbefehls und Gebühren nach Art. 13 und 16 GebV SchKG. Gebührenrechtliche Behandlung der Einladung des Betreibungsamtes zur Abholung des Zahlungsbefehls (E. 2). Betreibung; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Gebühr; SchKG; Zahlungsbefehls; Gebühren; Zustellung; Abholung; Auslagen; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Betriebene; Abholungseinladung; Recht; Rechnung; Urteil; Gebührenrechnung; Betrag; Schuldbetreibung; Konkurs; Appenzell; Entscheid; Bundesgericht; Betriebenen; Betreibungsurkunde; Versuch; Schuldner; Posttaxe
    136 III 575 (5A_286/2010)Art. 30a, 33 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 SchKG; Betreibung gegen einen ausländischen Staat; Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages. Voraussetzungen für die Zustellung des Zahlungsbefehls und für die Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist in einer gegen einen Staat eingeleiteten Betreibung (E. 4). Recht; Frist; Staat; Zustellung; Zahlungsbefehl; Betreibung; Rechtsvorschlag; SchKG; Aufsichtsbehörde; Betreibungs; Zahlungsbefehls; Israel; Botschaft; Betreibungsamt; Aussenministerium; Schweiz; Übereinkommen; Fristverlängerung; Rechtsvorschlags; Rechtsvorschlagsfrist; Zivil; Staaten; Verlängerung; Völkerrecht; KOSTKIEWICZ; Erhebung; Schriftstück; Hinweis; Bundes

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Adrian StaehelinBasler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021
    Adrian StaehelinBasler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2018