DBG Art. 66 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen (1)

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 66 DBG vom 2024

Art. 66 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 66 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen (1)

1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfange abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. (1)

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 66 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2004.109Steuerbarer Gewinn / Mitgliederbeiträge / SchenkungAbgabe; Mitglieder; Waldbesitz; Verein; Waldbesitzer; Abgaben; Verwendung; Statuten; Mitgliederbeiträge; Eigenkapital; Schenkung; Reingewinn; Kubikmeter; Reglement; Sinne; Vereinbarung; Vereine; Beiträge; Rundholz; Waldwirtschaft; Steuerjahr; Staatssteuer; Bundessteuer; Einsprache; Vereins; Steuergericht; Mitgliedern; Betrag; Recht
AGAGVE 2002 116AGVE 2002 116 S.457 2002 Bundessteuern 457 II. Bundessteuern A. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14....Verein; Aufwendungen; Mitgliederbeiträge; Erzielung; Erträge; Spartenrechnung; Vorinstanz; Vereins; Vereine; Aufwand; Bundessteuer; Ertrag; Gewinn; Steuerrekursgericht; Zweckerfüllung; Kommentar; Bundessteuern; Annahme; Auffassung; Veranlagung; Gewinne; Möglichkeit; Aufwendun-; Summe; Höhe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/165 und B 2018/166Entscheid Steuerrecht. Art. 83 Abs. 1 lit. d und 84 Abs. 4 StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 Mitglied; Mitglieder; Verein; Vereins; Mitgliederbeiträge; Spenden; Leistung; Leistung; Entscheid; Mitglieds; Recht; Beiträge; Bundes; Statuten; Leistungen; Kanton; Vereinszweck; Interesse; Personen; Vorinstanz; Bundessteuer; Verwaltungsgericht; Kantons; Förderung; Mitgliedern; Spendenquot; Beschwerdegegner; Interessen
SGB 2015/50, B 2015/51Entscheid Steuerrecht. Steuerfreie Mitgliederbeiträge. Art. 83 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 StHG (SR 642.14). Art. 66 Abs. 1 DBG (SR Mitglied; Mitglieder; Verein; Vereins; Leistung; Mitgliederbeiträge; Leistung; Interesse; Bundes; Vereinsmitglied; Statuten; Beiträge; Interessen; Vereinsmitglieder; Sterbegeld; Vorsorge; Entscheid; Recht; Risiko; Förderung; Mitglieds; Leistungen; Bundessteuer; Zweck; Todesfall; Sterbekasse; Verwaltungsgericht; Kantons
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 685 (2C_571/2016)Art. 66 Abs. 1 DBG. Steuerrecht; Beiträge von Arbeitnehmern und -gebern gestützt auf den GAV einer Berufsbranche an denjenigen Verein, welcher für die Umsetzung des GAV zuständig ist. Mitgliederbeiträge sind geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder (E. 3). Zwar sind aufgrund des GAV nur die beiden Branchenverbände unmittelbare Vereinsmitglieder der Beschwerdeführerin, nicht aber die in diesen Verbänden organisierten Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dennoch leisten sie Beiträge zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks und stellen nach Sinn und Zweck von Art. 66 Abs. 1 DBG faktische Mitglieder der Beschwerdeführerin dar (E. 4). Dasselbe gilt auch für die Angehörigen der vom GAV betroffenen Berufsbranche, die in keinem der beiden Branchenverbände Mitglieder sind (E. 5). Der Zweck der Beschwerdeführerin, im Interesse aller in der Berufsbranche tätigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vollzug und die Einhaltung des GAV sicherzustellen, ist eine typische Vereinsaufgabe und nicht eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Somit erfüllen die Leistungen der Personen nach E. 4 und 5 die Anforderungen, die Mitgliederbeiträge an einen Verein erfüllen müssen, und sind nicht zum steuerbaren Gewinn zu rechnen (E. 6). Mitglied; Verein; Mitglieder; Vollzug; Mitgliederbeiträge; Vereins; Beiträge; Urteil; Vollzugs; Arbeitnehmer; Vollzugskostenbeiträge; Interesse; Zahntechnik; Leistung; Leistungen; Vereinsmitglieder; Zweck; Gewinn; Bundessteuer; Mitglieds; Auslegung; Vereine; Berufsbranche; Verband; Verwaltungsgericht; Kapital; Arbeitgeber; Reingewinn

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum DBG2004