Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) Art. 66

Zusammenfassung der Rechtsnorm ArGV1:



Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist ein Teil der schweizerischen Gesetzgebung, die detaillierte Bestimmungen und Vorschriften enthält, um die Arbeitsbedingungen in der Schweiz zu regeln. Sie konkretisiert und ergänzt das Arbeitsgesetz, indem sie Mindeststandards für Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Ruhezeiten und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festlegt. Ihr Hauptziel ist es, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und ein faires Arbeitsumfeld zu gewährleisten, wobei die Einhaltung von den Behörden überwacht wird und bei Verstössen Sanktionen verhängt werden können.

Art. 66 ArGV1 vom 2024

Art. 66 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) drucken

Art. 66 Untertagearbeiten in Bergwerken (1) (Art. 36a ArG)

Frauen dürfen nicht für Untertagearbeiten in Bergwerken beschäftigt werden, ausser für: (1)

  • a. wissenschaftliche Tätigkeiten;
  • b. Dienstleistungen der ersten Hilfe und der medizinischen Erstversorgung;
  • c. kurzfristige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Berufsausbildung; oder
  • d. kurzfristige Tätigkeiten nicht handwerklicher Art.
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 999).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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