Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 66
Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 66 AHVG vom 2025
Art. 66 (1) Risiko- und Qualitätsmanagement, internes Kontrollsystem
1 Die Ausgleichskassen erfassen, begrenzen und überwachen die wesentlichen Risiken (Risikomanagement).
2 Sie betreiben ein Qualitätsmanagementsystem und richten ein internes Kontrollsystem ein. Beide sind angemessen auf ihre Grösse und den Umfang ihrer Aufgaben auszurichten.
3 Der Bundesrat kann Vorschriften zu den Mindestanforderungen erlassen, die das Risikomanagement, das Qualitätsmanagement und das interne Kontrollsystem erfüllen müssen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 688]; [BBl 2020 1]). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.