AHVG Art. 66 - Stellung der Kassen, Revisions- und Kontrollorgane

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 66 AHVG vom 2023

Art. 66 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 66 Stellung der Kassen, Revisions- und Kontrollorgane

1(1)

2 Der Kassenleiter einer Verbandsausgleichskasse sowie sein Stellvertreter dürfen in keinem Dienstverhältnis zu den Gründerverbänden stehen.

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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